Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 09.01.2017 - Az.: 6 W 95/16
Leitsatz:

Bei Verstoß gegen VeRi-Programm kann eBay Account sofort schließen

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 07.10.2016 - Az.: 6 U 48/16
Leitsatz:

Bestell-Button bei Amazon Prime-Mitgliedschaft wettbewerbswidrig

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 12.07.2016 - Az.: 11 U 133/15
Leitsatz:

Standort-Änderung eines Kunstwerkes kann Urheberrechtsverletzung sein

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 229/15
Leitsatz:

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwalt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2016 - Az.: I ZR 29/15
Leitsatz:

1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.
2. Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.
3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.
4. Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 30.11.2016 - Az.: 6 U 39/15
Leitsatz:

Die Aussage, dass Produkt eines Mitbewerbers eine Nachahmung ist, ist nicht zwingend wettbewerbswidrig

Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.12.2016 - Az.: 29 U 668/16
Leitsatz:

Datenautomatik-Regelung von o2 rechtlich nicht angreifbar

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2016 - Az.: 315 O 423/15
Leitsatz:

50%-Rabattaktion von myTaxi ist kein Wettbewerbsverstoß

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16
Leitsatz:

Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte (hier: Jamedia.de) ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Namen und sonstigen Daten von Ärzten ist auch ohne die Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.11.2016 - Az.: VI ZR 382/15
Leitsatz:

1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.
2. Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
3. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.