Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 07.02.2017 - Az.: 3 U 1537/16
Leitsatz:

Bezeichnung einer Vollmilch als "Weide-Milch" nicht irreführend

Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.01.2017 - Az.: 18 W (pat) 130/14
Landgericht Ulm, Urteil v. 22.08.2016 - Az.: 11 O 9/16 KfH
Leitsatz:

Werbung mit "Bambussocken" für Textilstrümpfe irreführend

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.01.2017 - Az.: 5 StR 164/16
Leitsatz:

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.08.2016 - Az.: 4 StR 194/16
Leitsatz:

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist Straftat (§ 17 Abs.2 Nr. 2 UWG)

Bundesgerichtsof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/14
Leitsatz:

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.10.2016 - Az.: I ZR 154/15
Leitsatz:

a)    Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU- Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).
b)    Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.09.2016 - Az.: 1 U 314/12
Leitsatz:

Beschränkung auf konkrete E-Mail-Adresse bei Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2016 - Az.: 15 U 64/15
Leitsatz:

Check-E-Mail im Double Opt-In-Verfahren ist keine unerlaubte Werbe-Nachricht

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: 13 U 15/14
Leitsatz:

Check-E-Mail im Double Opt-In-Verfahren ist keine unerlaubte Werbe-Nachricht