Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.03.2017 - Az.: 324 O 148/16
Leitsatz:

Google haftet bei verzögerter Prüfung für fremde, falsche Tatsachenbehauptung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.04.2017 - Az.: I ZR 247/15
Leitsatz:

1. Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
2. Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.
3. Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.
4. Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
5. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
6. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 04.05.2017 - Az.: I ZR 208/15
Leitsatz:

1. Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.
2. Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.
3. Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 21.06.2017 - Az.: 5 U 185/16
Leitsatz:

Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße als Täter

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 167/16
Leitsatz:

Fehlende Gesamtpreisangabe bei Möbelstück = Wettbewerbsverstoß

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24.05.2017 - Az.: 6 U 161/16
Leitsatz:

Kundenbewertungen auf Webseite sind Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung

Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.05.2017 - Az.: 05 O 661/15
Leitsatz:

YouTube haftet ab Kenntnis als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 06.06.2017 - Az.: 1 W 18/17
Leitsatz:

Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht Mitgliedernamen offenlegen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2017 - Az.: VI ZR 135/13
Leitsatz:

1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 20.06.2017 - Az.: 14 U 50/17
Leitsatz:

Umfang des Auskunftsanspruchs bei unerlaubter E-Mail-Werbung