Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 13.06.2017 - Az.: 4 U 72/16
- Leitsatz:
Schadensersatz-Ansprüche bei Verstößen gegen die GNU GENERAL PUBLIC LICENSE
- Sozialgericht München, Beschluss v. 17.07.2017 - Az.: S 28 KA 94/17 ER
- Leitsatz:
Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 31.05.2017 - Az.: 21 U 9/16
- Leitsatz:
Haben Erben Anspruch auf den Social Media-Account des Verstorbenen?
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 27.03.2017 - Az.: 6 L 250.17
- Leitsatz:
Internet-Portal für Unterkünfte von schwulen Gastgebern muss Auskunft über Wohnungsinhaber benennen
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.05.2017 - Az.: VI ZR 261/16
- Leitsatz:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 159/16
- Leitsatz:
Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016, I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2017 - Az.: AnwZ (Brfg) 45/15
- Leitsatz:
1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).
2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13). - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: 3 U 122/14
- Leitsatz:
Parship kann Wertersatz verlangen
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 12.01.2017 - Az.: 4 U 80/16
- Leitsatz:
Erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung irreführend und somit wettbewerbswidrig
- Bundesgerichshof, Urteil v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 33/16
- Leitsatz:
1. Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
2. Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984, I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

