Urteile neu online gestellt
- Landgericht München_I, Urteil v. 31.01.2018 - Az.: 37 O 17964/17
- Leitsatz:
Facebook-Veröffentlichung von Foto ist Urheberrechtsverletzung
- Landgericht München_I, Urteil v. 11.12.2017 - Az.: 37 O 14236/17
- Leitsatz:
Bewusste Behinderung von Wettbewerbern durch Error Fares bei Online-Flugreisen
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 19.10.2017 - Az.: 29 U 8/17
- Leitsatz:
Impressumsverstoß wenn virtuelles Büro unter Postadresse nicht erreichbar
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: 3 U 250/16
- Leitsatz:
Anforderungen an selektiven Vertriebssystem bei Warenvertrieb über eBay
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2018 - Az.: 7 U 175/16
- Leitsatz:
Drittunterwerfung bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11.04.2018 - Az.: 1 BvR 3080/09
- Leitsatz:
1. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will.
2. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.
3. Ein Stadionverbot kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.
- Landgericht München_I, Urteil v. 23.03.2018 - Az.: 37 O 2194/17
- Leitsatz:
Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses ist urheberrechtlich als Datenbank geschützt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: VII ZR 72/17
- Leitsatz:
Schaltung einer Internet-Anzeige als Werkvertrag
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.11.2017 - Az.: 23 U 124/14
- Leitsatz:
Google muss Kunden-Mails lesen, automatische Antworten mit Verweis auf Hilfeseiten nicht ausreichend
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.11.2017 - Az.: I ZR 91/16
- Leitsatz:
1. Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.
2. Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.
3. Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.

