Urteile neu online gestellt
- Landgericht Berlin, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 52 O 101/18
- Leitsatz:
Schleichwerbung bei Vreni Frost-Instagram-Postings
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 01.06.2018 - Az.: 4 U 217/18
- Leitsatz:
Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: "wichtige und richtige Aktion") geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.01.2018 - Az.: I ZR 187/16
- Leitsatz:
1. Modelle, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.
2. Umstände, die den Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu schmälern geeignet sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der klagende Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.
3. Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.02.2018 - Az.: VI ZR 30/17
- Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.
- Landgericht Köln, Urteil v. 03.04.2018 - Az.: 31 O 179/17
- Leitsatz:
Domain mit DE-Endung richtet sich grundsätzlich an deutschen Rechtskreis
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.02.2018 - Az.: I ZR 243/16
- Leitsatz:
1. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
2. Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.03.2018 - Az.: I ZR 243/14
- Leitsatz:
Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch Unternehmer an Endverbraucher oder -nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz setzt voraus, dass die Abgabe unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers oder -nutzers erfolgt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 26.04.2018 - Az.: 3 W 39/18
- Leitsatz:
Link auf OS-Schlichtungsplattform für eBay-Händler muss klickbar sein
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 03.05.2018 - Az.: 6 W 36/18
- Leitsatz:
5.000,- EUR Ordnungsgeld wegen kerngleichem Verstoß gegen Markenverbot
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.01.2018 - Az.: 13 U 106/17
- Leitsatz:
Irreführende Werbung mit Sternen-Symbolen für Hotel-Webseite

