Urteile neu online gestellt
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2018 - Az.: 12 O 69/18
- Leitsatz:
Framing kann Wettbewerbsverstoß sein
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 31.10.2018 - Az.: I ZR 73/17
- Leitsatz:
1. Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.
2. Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
3. Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.
- Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.11.2018 - Az.: 9 O 2616/17
- Leitsatz:
Sorgfaltspflichten eines Online-Bewertungsportals für Ärzte
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.11.2018 - Az.: 6 U 77/18
- Leitsatz:
Keine irreführende Werbung bei transparentem Sternchen-Hinweis
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2018 - Az.: 7 W 27/18
- Leitsatz:
Auch bekannte Persönlichkeiten müssen Adresse in Klage angeben
- Landgericht Köln, Urteil v. 18.09.2018 - Az.: 31 O 376/17
- Leitsatz:
Werbung "Nirgendwo Günstiger Garantie" irreführend
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 01.11.2018 - Az.: 6 U 122/17
- Leitsatz:
Werbung "Olympia Special" eines Fitness-Studios verletzt keine Rechte nach dem OlympSchG
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2018 - Az.: 3 W 2064/18
- Leitsatz:
Zur Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung gegen negative Google-Bewertung
- Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 S 10/18
- Leitsatz:
Internet-Ergebnis nach "kostenlos" indiziert nicht, dass angezeigte Werke urhebeberrechtsfrei sind
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.10.2018 - Az.: VII ZR 288/17
- Leitsatz:
1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).
2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223).
3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

