Urteile neu online gestellt

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: 6 Sa 787/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.02.2008 - Az.: 6 Sa 626/07
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.06.2006 - Az.: 8 TaBV 4/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2007 - Az.: 4 Sa 91/07
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 6 Sa 562/99
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.11.1998 - Az.: 2 Sa 330/98
Leitsatz:

Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Internet unter der Bezeichnung "News der Woche" mehrere Nachrichten verbreitet, die seinen Dienstherrn beleidigen und herabsetzen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 3 Sa 305/07
Leitsatz:

Die im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung erteilte Anweisung an Sachbearbeiter/innen des Bereiches Familienhilfe/ Jugendamt, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben den Vornamen anzugeben und eine aus Vor- und Namen zusammengesetzte dienstliche E-Mail-Adresse zu benutzen, verletzt in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem konkret Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.06.2006 - Az.: 5 Sa 49/06
Leitsatz:

 
1.
Das nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigte private Surfen im Internet während der Dienstzeit in erheblichem zeitlichem Umfang kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder des Ruf geschädigt wird, weil strafbare oder pornographische Darstellungen herunter geladen werden.
 
2.
Bei einem gleichsam ausschweifenden privaten Surfen im Internet und privaten Telefonieren während der Arbeitszeit bedarf es vor Ausspruch der fristlosen Kündigung in der Regel keiner Abmahnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber diese Pflichtverletzungen in der Vergangenheit zwar formlos gerügt, aber letztlich geduldet hat. Einzelfallentscheidung: Aufgrund der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers und der sich daraus ergebenden weitergehenden Arbeitnehmerrechte verstieß die Kündigung vorliegend wegen fehlender einschlägiger Abmahnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02
Landgericht Aachen, Urteil v. 07.12.2004 - Az.: 41 O 150/04
Leitsatz:

Die nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV erforderliche effektive Barriere zwichen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen wird durch eine Altersverifikation, welche im wesentlichen auf einer Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, nicht sichergestellt.