Urteile neu online gestellt

Landgericht Essen, Beschluss v. 18.03.2019 - Az.: 43 O 17/19
Leitsatz:

Rechtswidrige Herstellerwerbung auf eBay

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 22.05.2019 - Az.: 1 BvQ 42/19
Leitsatz:

Facebook muss rechtsextreme Partei entsperren

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.02.2019 - Az.: 5 U 146/16
Leitsatz:

Nachweis der Urheberrschaft an Open Source-Software

Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18
Leitsatz:

Erneut: UWG-Anspruch durch DSGVO nicht ausgeschlossen

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 09.04.2019 - Az.: 6 U 13/19
Leitsatz:

Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei wettbewerbsrechtlicher Zweitabmahnung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 56/18
Leitsatz:

Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 23.05.2019 - Az.: C‑52/18
Leitsatz:

1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.


2. Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


3. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.12.2018 - Az.: 6 U 156/18
Leitsatz:

Irreführende Werbung für Telekommunikations-Angebot

Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.04.2019 - Az.: I ZR 23/18
Leitsatz:

Unitymedia darf Router der Kunden ohne Zustimmung für Wifi-Hotspot nutzen

Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.11.2018 - Az.: 5 U 185/17
Leitsatz:

Widerrufsrecht auch bei Online-Bestellung von Medikamenten