Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.03.2012 - Az.: I ZR 202/10
- Leitsatz:
Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteilnehmer vergleichbar erscheinen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.03.2012 - Az.: I ZR 44/11
- Leitsatz:
Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebokontrollierter Studien.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.03.2012 - Az.: I ZR 128/10
- Leitsatz:
Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2012 - Az.: I ZR 111/11
- Leitsatz:
1. Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
3. Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2012 - Az.: I ZR 21/11
- Leitsatz:
1. Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, 28. Oktober 2004, I ZR 326/01, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).
2. Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2012 - Az.: I ZR 22/11
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.04.2012 - Az.: I ZR 103/11
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 21.06.2019 - Az.: 5 U 121/18
- Leitsatz:
Irreführende Werbung mit "Zum Bestpreis verkaufen"
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 23.01.2019 - Az.: 4 U 214/18
- Leitsatz:
Sperrung auf Facebook rechtswidrig
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.04.2019 - Az.: VI ZR 360/18
- Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht erfolgte Veröffentlichung von intimen Aufnahmen im Internet.

