Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.11.2019 - Az.: 6 U 61/19
- Leitsatz:
Anwendbares Recht bei ausländischem Internet-Auftritt
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.11.2019 - Az.: 6 U 146/18
- Leitsatz:
Zinssatz-Angabe für Überziehungskredite
- Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 22.10.2019 - Az.: 13 B 600/19
- Leitsatz:
Unzureichender Untersagungsbescheid der Bundesnetzagentur
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2019 - Az.: 312 O 279/18
- Leitsatz:
Warnhinweis in Online-Video
- Landgericht Köln, Urteil v. 10.09.2019 - Az.: 21 O 116/19
- Leitsatz:
Haftung wegen PIN-Weitergabe
- Landgericht Köln, Urteil v. 23.10.2019 - Az.: 84 O 96/19
- Leitsatz:
Fehlende Sofortbonus-Ausschüttung ist Wettbewerbsverletzung
- Landgericht Hamburg, Versäumnisurteil v. 07.11.2019 - Az.: 327 0 234/19
- Leitsatz:
Opodo.de muss Kriterien für Trefferliste ausreichend transparent machen
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.08.2019 - Az.: VIII ZR 263/18
- Leitsatz:
1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
2. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.07.2015 - Az.: I ZR 224/13
- Leitsatz:
1. Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.
2. Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.
3. Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.
4. Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an BGH, 25. Januar 2001, I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).
- Bundesgerichthof, Urteil v. 30.07.2015 - Az.: I ZR 29/12
- Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann - auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist - als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.
2. Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist, kommt es nicht an.
3. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

