Urteile neu online gestellt
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 5 Sa 1049/03
- Leitsatz:
1.
Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.
2.
Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber. - Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 18.10.2006 - Az.: 28 O 364/06
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: 6 TaBV 55/05
- Leitsatz:
Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung des Internets begründet nicht ohne weiteres auch die Erforderlichkeit, dieses technische Hilfsmittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen (hier abgestufter Zugang zunächst für Gesamtbetriebsrat, aber noch nicht für örtlichen Betriebsrat).
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 19.09.2006 - Az.: 9 (4) Sa 173/06
- Leitsatz:
1.
Dem Arbeitnehmer kommt ein Anscheinsbeweis zugute, wenn er Tatsachen nachweist, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wegen zulässiger Rechtsausübung wahrscheinlich machen, z. B. ein evidenter zeitlicher Zusammenhang besteht und/oder die nachteiligen Maßnahmen gehäuft binnen kurzer Frist erfolgen (hier: Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung, Abmahnung, Entzug des Dienstwagens und Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung nach verweigerter Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsgebietes).
2.
Erfolgt eine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung, so sind auch die Maßnahmen aufzuheben, die keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers betreffen, sich aber als "Degradierung" darstellen (hier: Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung).
3.
Der Arbeitnehmer kann die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung unrichtige und unklare Tatsachenangaben enthält. Werden in einer Abmahnung wegen unerlaubter privater Nutzung eines dienstlichen Personalcomputers die gerügten Internet-Aufrufe mit Datum und Uhrzeit sowie mit Internet-Namen aufgelistet, so ist die Abmahnung zu entfernen, wenn auch nur ein Teil der Angaben nicht zutrifft und durch die unrichtigen Angaben das Fehlverhalten des Arbeitnehmers noch gewichtiger erscheinen kann. Wird gerügt, unter den aufgerufenen Internet-Seiten seien auch solche mit eindeutig pornografischem Inhalt, so müssen diese in der Abmahnung besonders benannt werden.
4.
Zum Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung aufgrund betrieblicher Übung. - Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 27.09.2001 - Az.: 10 TaBV 38/01
- Leitsatz:
1.
Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein Internetanschluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist.
2.
Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit. - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 30.07.2007 - Az.: 2 Sa 357/07
- Leitsatz:
Werden in einem Konzern Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung zentral von der Muttergesellschaft erledigt, so gehören die hiermit beschäftigten Mitarbeiter ohne weitere Darlegungen nicht zum weit entfernten, ausschließlich mit Brandschutz für einen Dritten beschäftigten Betrieb eines Tochterunternehmens.
- Landesarbeitsgericht München, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 4 Sa 1203/04
- Leitsatz:
Außerordentliche Kündigung wegen verbotswidriger Internetnutzung und Herunterladens pornographischer Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt auf den Dienstcomputer.
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 02.09.2003 - Az.: 13 Sa 453/03
- Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2004 - Az.: 6 Sa 348/03
- Leitsatz:
1.
Ist dem Arbeitnehmer "grundsätzlich" nicht gestattet, während der Arbeitszeit privat im Internet zu surfen, ist diese Anweisung nicht konkret genug, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen.
2.
Lädt der Arbeitnehmer eine Anonymisierungssoftware auf seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmten Rechner, lässt dies zwar die Vermutung der privaten Nutzung zu, jedoch ist bei mangelndem Nachweis des zeitlichen Umfangs tatsächlicher Privatnutzung allenfalls eine Verdachtskündigung - nicht aber eine Tatkündigung - möglich. Die Anzahl gespeicherter Internetadressen gibt für sich allein noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.
3.
Selbst wenn man verbotene private Internetnutzung in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht vortragen und belegen kann. - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.03.2006 - Az.: 4 Sa 958/05

