Urteile neu online gestellt
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mailverkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.
- Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 15.07.2004 - Az.: 9 TaBV 190/03
- Leitsatz:
Der Arbeitgeber hat gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf seiner Homepage zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.
- Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 20.11.2003 - Az.: 9 TaBV 68/03
- Leitsatz:
Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Home-Page, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Home-Page nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Home-Page verwenden.
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 04.12.2006 - Az.: 14 Sa 873/06
- Leitsatz:
Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.02.2005 - Az.: 4 Sa 1018/04
- Leitsatz:
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.04.2006 - Az.: 9 Sa 1546/05
- Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt hat und dabei umfangreiche pornographische Dateien heruntergeladen und abgespeichert hat.
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.09.2006 - Az.: 14 Sa 571/06
- Leitsatz:
1.
Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.
2.
Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail eine Abfindungsangebot erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803, 28 EUR, so ist dies als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werden. - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 9 Sa 1518/04
- Leitsatz:
1.
Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.
2.
Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
3.
Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat. - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 15.12.2003 - Az.: 2 Sa 816/03
- Leitsatz:
Fehlt eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden.
Auch wenn diese E-Mails sich beleidigend über den unmittelbaren Vorgesetzten (Geschäftsführer) äußern, aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren, liegt hierin i. d. R. kein Kündigungsgrund, wenn das betriebliche und Arbeitsverhalten ansonsten nicht beanstandet werden. Die Kenntnisnahme von Äußerungen gegenüber Dritten, die den Arbeitgeber als unfähig und dumm kennzeichnen, kann den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen.
Die Vergabe von Passworten dient nicht der Einrichtung eines vor dem Arbeitgeber geschützten Geheimbereichs, sondern dient in erster Linie der sicheren Zuordnung einzelner Vorgänge am Computer zum jeweiligen Urheber. Das Recht Zugriffsberechtigungen auf höherer Ebene festzulegen obliegt dem Arbeitgeber. - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 16.01.2007 - Az.: 9 Sa 1033/06
- Leitsatz:
1.
Lässt sich ein Kundendienstmonteur dahin ein, er habe die von ihm über das Internetauktionshaus eBay verkauften Telekommunikationsartikel der gleichen Art, wie er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verwenden hat, von unbekannten Personen auf Flohmärkten erworben und in öffentlichen Müllbehältern gefunden, so handelt es sich um eine in solchen Fällen typische Schutzbehauptung.
2.
Das Anpreisen der angebotenen Telekommunikationsartikel als "neu" und "originalverpackt", das Einstellen der Artikel mit sehr niedrigen Startpreisen, die fehlende Vorlage von Verkaufsbelegen sowie das Erzielen einer sehr hohen Anzahl von positiven Urteilen in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay als Indizien für einen dringenden Diebstahlsverdacht.

