Urteile nach Gerichten
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 15.12.2016 - Az.: 8 O 36/16
- Leitsatz:
Internet-Werbung für Autos muss Infopflichten nach der PKW-EnVKV einhalten
- Landgericht Arnsberg, Beschluss v. 14.02.2017 - Az.: I-8 O 10/15
- Leitsatz:
Kontrollpflichten eines Marketplace-Händlers
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 02.08.2018 - Az.: 8 O 20/18
- Leitsatz:
Grundpreis-Angabenpflicht im Online-Shop
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 22.12.2004 - Az.: 4 O 313/04
- Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011 - Az.: 2 HK O 54/11
- Leitsatz:
Für einen gewerblich genutzten Facebook-Account besteht eine Impressumspflicht. Die Angaben müssen leicht erkennbar und ohne aufwendiges Suchen auffindbar sein. Die Verlinkung auf die eigene Webseite reicht nicht aus, um die Voraussetzungen der Impressumspflicht zu erfüllen.
- Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 13.07.2016 - Az.: 1 HK O 66/15
- Leitsatz:
Aufpreis für Bezahlung mit Kreditkarte rechtswidrig
- Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 29.01.2010 - Az.: S 10 P 105/09 ER
- Leitsatz:
Die Landesverbände der Pflegekassen dürfen Transparenzberichte, welche eine Aussage über die Qualität von Pflegeeinrichtungen treffen, sowohl im Internet als auch in Printform veröffentlichen. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegeheimbetreiber ist aufgrund eines legitimen Zwecks gerechtfertigt.
- Landgericht Augsburg, Urteil v. 04.05.1999 - Az.: 2 O 4416/98
- Leitsatz:
Für die Zusendung einer unverlangten E-Mail-Werbung besteht dann ein sachlicher Grund, wenn der Empfänger zuvor eine kostenpflichtige Dienstleistung des Absenders in Anspruch genommen hat.
- Landgericht Augsburg, Urteil v. 30.07.2014 - Az.: 021 O 4589/13
- Leitsatz:
Werturteile in einem Online-Shop begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz des Shop-Betreibers.
- Landgericht Augsburg, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 2HK O 1630/09
- Leitsatz:
1. Die Abbildung von Abschleppfahrzeugen, die nicht zu dem abbildenden Unternehmen gehören, stellt eine Irreführung über geschäftliche Angaben dar.
2. Ein privates Abschleppunternehmen darf nicht den Eindruck erwecken, polizeiliche Befugnisse wahrnehmen zu dürfen (hier: Nutzung der Domain "parkplatz-polizei.de").
3. Bei Angabe einer Servicedienstrufnummer (hier: 0900-5-) ist auf die zu erwartenden Verbindungskosten hinzuweisen.

