Urteile nach Gerichten

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 05.03.2015 - Az.: I-8 O 10/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

2. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 36/11) ist auf diesen Fall nicht übertragbar.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: I-8 O 1/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

2. Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es dabei bereits aus, dass die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann, auf die konkrete Funktionsweise kommt es nicht an.

3. Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird.

4. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15
Leitsatz:

1. Die Klausel in einem Online-Shop "Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." ist wettbewerbswidrig, da hierdurch in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könnten. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlender Name des Handelsregisters und Registernummer) ist ein Wettbewerbsverstoß, der die Grenze der Spürbarkeit überschreitet.
3. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 8 O 148/14
Leitsatz:

Vertragsstrafe-Klage nach Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 05.11.2015 - Az.: I-8 O 17/15
Leitsatz:

Eine bloße "Gefälligkeitsabmahnung" lässt die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15
Leitsatz:

1. Zur Angabe der wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz.
2. Bei Sonnenschirmen sind Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts wesentliche Merkmale.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 22.12.2004 - Az.: 4 O 313/04
Landgericht Arnsberg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: I-8 0 99/14
Leitsatz:

Ein Händler, der über die Online-Plattform von Amazon verkauft, ist auch im Ordnungsmittelverfahren für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon haftbar.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 16.07.2015 - Az.: I-8 O 47/15
Leitsatz:

Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 08.09.2016 - Az.: I-8 O 83/16
Leitsatz:

1. Ein Online-Händler haftet für irreführende Angaben, die auf der Plattform des Preisvergleichs Idealo gemacht werden.
2. Der Rechtsverstoß wird auch nicht dadurch "geheilt", dass der Online-Händler den Irrtum auf seiner Landing-Page aufklärt und die zutreffenden Angaben nachholt.