Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 07.04.2011 - Az.: 2 U 170/10
Leitsatz:

Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnisse, so müssen diese Hinweise deutlich zu lesen und leicht nachprüfbar sein. Ein unzureichender oder schlecht lesbarer Fundstellen-Nachweis ist wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 31/10
Leitsatz:

Eine liegt kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor, wenn ein Unternehmen einen Preisnachlass-Coupon für nicht preisgebundenen Kunden herausgibt und diese den Rabattgutschein dann für preisgebundene Bücher einsetzen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 14.07.2010 - Az.: 4 U 24/10
Leitsatz:

Für einen qualifizierten Mietpreisspiegel besteht Urheberrechtsschutz. Dies gilt zumindest dann, wenn neben den routinemäßigen Mietpreisangaben eine qualifizierte Darstellung der Hintergrundinformationen angegeben wird. Dann ist von einer urheberrechtlichen Schöpfungshöhe auszugehen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10
Leitsatz:

Eine E-Mail, die ursprünglich nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich war, weil sie nur an eine private Mailingliste versendet wurde, stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ein Dritter diese Mail im Internet veröffentlicht. Die Rechtsverletzung kann aber gerechtfertigt sein, wenn der Absender der E-Mail seit Jahren öffentlich und kritisch über den Inhalt der E-Mail, welcher das Thema Gesundheitsschutz und Impfungen betrifft, berichtet. In diesem Fall ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit größer einzustufen als die privaten Belange des Absenders.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 04.07.2005 - Az.: 5 U 33/05
Leitsatz:

Eine Domain unter einem bürgerlichen Namen kann mit Priorität auch von einer Person geführt werden, die nicht selbst Namensträger ist, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat und ihr dies durch einen berechtigten Namensträger - z. B. Ehegatte oder Kinder - gestattet ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 2 W 71/06
Leitsatz:

Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
Leitsatz:

 
1.
§ 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
 
2.
Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U. durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können.
 
3.
Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
 
4.
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich.
 
5.
Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 2 Ws 328/07
Leitsatz:

 
1.
Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören - ohne die Möglichkeit zum Herunterladen - abrufen können.
 
2.
In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.07.2007 - Az.: 7 U 55/07
Leitsatz:

 
1.
Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).
 
2.
Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 2 U 47/09
Leitsatz:

Die Reklame eines Optikers ist rechtswidrig, wenn er mit einem Preisnachlass für Gleitsichtgläser wirbt und anhand der Gestaltung der Reklame mit Hilfe eines Sternchenhinweises der Eindruck entsteht, dass der Rabatt auf alle Modelle gewährt wird, der Preisnachlass jedoch tatsächlich nur für wenige unbekannte Brillenhersteller gilt.