Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Stade, Urteil v. 03.11.2004 - Az.: 6 A 1388/03
Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 09.03.2010 - Az.: 1 B 1530/09
Leitsatz:

Werden gegen einen Betroffenen verschiedene polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren geführt aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, handelt es sich dabei nicht um Bagatelldelikte. Der Betroffene muss es hinnehmen, dass aufgrund des erheblichen Verdachts, aufgrund der Gefahr der Anonymität im Internet und zur Förderung künftiger Ermittlungen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Verwaltungsgericht Stade, Urteil v. 03.11.2004 - Az.: 6 A 1388/03
Landgericht Stade, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 8 O 46/09
Leitsatz:

Liegt ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Umsatz eines eBay-Händlers und dessen Abmahntätigkeit wegen Wettbewerbsverstößen vor, sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Dann steht nur das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Überwachung des fairen Wettbewerbs.

Landgericht Stade, Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 8 O 64/18
Leitsatz:

Werbe-Aussage "Käse-Alternative" für vegane Cashew-Produkte nicht irreführend

Amtsgericht Starnberg, Endurteil v. 27.01.2005 - Az.: 2 C 1925/04
Amtsgericht Starnberg, Endurteil v. 27.01.2005 - Az.: 2 C 1925/04
Amtsgericht Steinfurt, Urteil v. 12.10.2011 - Az.: 4 C 168/10
Leitsatz:

1. Ist auf einem Notebook bereits eine Treibersoftware vorinstalliert, so handelt es sich bei PC und Software um einen einheitlichen Kaufgegenstand.
2. Ein Fehler in der vorher aufgespielten Treibersoftware geht zu Lasten des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt.

Landgericht Stendal, Urteil v. 24.02.2010 - Az.: 21 O 242/09
Leitsatz:

Grundsätzlich sind die in einem Wettbewerbsstreit entstandenen Anwaltskosten von der unterlegenen Partei zu erstatten. Dabei ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erst dann erforderlich, wenn der Abmahnende den Mitbewerber zunächst selbst erfolglos aufgefordert hat, die Wettbewerbsverstöße zu beseitigen. Ein Wettbewerbsverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Unternehmer auf seiner Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mail-Roll-Over-Funktion anbietet.

Landgericht Stendal, Urteil v. 13.11.2008 - Az.: 31 O 50/08
Leitsatz:

Die Werbung eines Online-Händlers mit dem Kennzeichen "CE-geprüft" stellt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich nicht um ein Qualitätssiegel eines neutralen Institutes, sondern lediglich um eine Erklärung des Herstellers.