Urteile nach Gerichten

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 3 Sa 305/07
Leitsatz:

Die im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung erteilte Anweisung an Sachbearbeiter/innen des Bereiches Familienhilfe/ Jugendamt, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben den Vornamen anzugeben und eine aus Vor- und Namen zusammengesetzte dienstliche E-Mail-Adresse zu benutzen, verletzt in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem konkret Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.06.2006 - Az.: 5 Sa 49/06
Leitsatz:

 
1.
Das nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigte private Surfen im Internet während der Dienstzeit in erheblichem zeitlichem Umfang kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder des Ruf geschädigt wird, weil strafbare oder pornographische Darstellungen herunter geladen werden.
 
2.
Bei einem gleichsam ausschweifenden privaten Surfen im Internet und privaten Telefonieren während der Arbeitszeit bedarf es vor Ausspruch der fristlosen Kündigung in der Regel keiner Abmahnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber diese Pflichtverletzungen in der Vergangenheit zwar formlos gerügt, aber letztlich geduldet hat. Einzelfallentscheidung: Aufgrund der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers und der sich daraus ergebenden weitergehenden Arbeitnehmerrechte verstieß die Kündigung vorliegend wegen fehlender einschlägiger Abmahnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 5 K 32/06
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 5 K 32/06
Leitsatz:

Die Erstellung eines Börsenbriefes auf der Grundlage der technischen Aktien- u. Devisenmarktanalyse und der anschließende Selbstvertrieb des Börsenbriefes an Abonnenten über das Internet sind als schriftstellerische Betätigung im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren, wenn kein Zusammenhang zum Vertrieb von Finanzprodukten besteht.
Die Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ist, sofern sich für den Steuerpflichtigen keine steuerliche Belastung ergibt, mangels Beschwer nicht gesondert anfechtbar. Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem Urteil des BFH vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BSBl II 2004, 901 zu § 35 b Abs. 1 GewStG

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 5 K 32/06
Leitsatz:

Die Erstellung eines Börsenbriefes auf der Grundlage der technischen Aktien- u. Devisenmarktanalyse und der anschließende Selbstvertrieb des Börsenbriefes an Abonnenten über das Internet sind als schriftstellerische Betätigung im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren, wenn kein Zusammenhang zum Vertrieb von Finanzprodukten besteht.
Die Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ist, sofern sich für den Steuerpflichtigen keine steuerliche Belastung ergibt, mangels Beschwer nicht gesondert anfechtbar. Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem Urteil des BFH vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BSBl II 2004, 901 zu § 35 b Abs. 1 GewStG

Landesarbeitsgericht Schleswig_Holstein, Urteil v. 04.11.1998 - Az.: 2 Sa 330/98
Leitsatz:

Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Internet unter der Bezeichnung "News der Woche" mehrere Nachrichten verbreitet, die seinen Dienstherrn beleidigen und herabsetzen.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.02.2012 - Az.: 4 C 199/11
Leitsatz:

Auf ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht finden die Vorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 27.01.2010 - Az.: 104a C 413/09
Leitsatz:

Die Leistungen eines Online-Partnervermittlers werden als Dienste besonderer Art eingestuft, weil ihnen eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde liegt. Derartige Verträge können fristlos gekündigt werden.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.03.2005 - Az.: 9 C 516/04
Leitsatz:

Es ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Webhosting-Kunde für die "Einrichtung und Pflege von Web-Adressen"
in Vorleistung treten muss.