Urteile nach Gerichten

Finanzgericht Sachsen, Urteil v. 19.03.2008 - Az.: 7 K 422/04
Finanzgericht Sachsen, Urteil v. 19.03.2008 - Az.: 7 K 422/04
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 320/05
Leitsatz:

Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.11.2006 - Az.: 1 M 193/06
Leitsatz:

Die nach dem Beschluss des Senats vom 27.07.2005 (1 M 320/05) bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Veranstalter von Internet-Sportwetten rechtfertigen keine Änderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Grundverfügung, die dem Veranstalter die Wettannahme von Personen, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, untersagt.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 320/05
Leitsatz:

Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.11.2006 - Az.: 1 M 193/06
Leitsatz:

Die nach dem Beschluss des Senats vom 27.07.2005 (1 M 320/05) bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Veranstalter von Internet-Sportwetten rechtfertigen keine Änderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Grundverfügung, die dem Veranstalter die Wettannahme von Personen, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, untersagt.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.09.2005 - Az.: 1 M 297/04
Leitsatz:

Auch bei im Internet betriebenen "virtuellen Geldspielgeräten" handelt es sich um Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB, welche grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. § 33 c GewO ist für solche Gewinnspiele im Internet nicht anwendbar.
In Bereichen, welche - wie das Glücksspielrecht - den Ländern zur gesetzlichen Regelung zugewiesen sind, kann nicht ein Bundesland quasi im Wege der "Ersatzvornahme" ohne weiteres Verbotsverfügungen auch mit Wirkungen für andere Bundesländer erlassen.

Amtsgericht Sangerhausen, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 1 C 76/09
Leitsatz:

1. Ein Vertragsschluss kann auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme angebotener Leistungen zustande kommen.
2. Eine solche Möglichkeit des Vertragsschlusses ergibt sich vor allem im Rahmen von alltäglichen Massendienstleistungen wie der Inanspruchnahme eines Telefonnetzes.

Amtsgericht Sankt_Wedel, Urteil v. 27.05.2010 - Az.: 4 C 46/10
Leitsatz:

Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrages getarnt ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Antrag bewusst so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit überlesen wird.

WIPO Schieds_und_Mediationszentrum, Entscheidung v. 30.01.2012 - Az.: D2011-2148
Leitsatz:

Ein Unternehmer darf die Domain "dsds.biz" nicht nutzen, wenn er kein berechtigtes Interesse an der Domain hat und die Eintragung und Nutzung der Domain bösgläubig erfolgte.