Urteile nach Gerichten

Landgericht Rostock, Urteil v. 15.09.2020 - Az.: 3 O 762/19
Leitsatz:

Cookie-Banner ist rechtswidrig

Amtsgericht Rostock, Urteil v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02
Amtsgericht Rostock, Urteil v. 30.08.2010 - Az.: 47 C 142/10
Leitsatz:

Partei eines Vertrages bei eBay wird der User, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer registriert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Liefer- und Rechnungsadresse abweichend sind von derjenigen des Nutzers.

Amtsgericht Rostock, Urteil v. 07.08.2015 - Az.: 48 C 11/15
Leitsatz:

Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Amtsgericht Rostock, Urteil v. 01.02.2002 - Az.: 42 C 410/01
Amtsgericht Rostock, Urteil v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02
Amtsgericht Rostock, Urteil v. 01.02.2002 - Az.: 42 C 410/01
Landgericht Rottweil, Beschluss v. 02.01.2010 - Az.: 4 O 89/08
Leitsatz:

1. Die Verwendung wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts für die eigene Website ist wettbewerbswidrig, wenn dadurch der Verbraucher über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.
2. Die wesentlichen Elemente einer Website genießen aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Eigenart Schutz, wenn sie nicht allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern auf die betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinweisen.

Landgericht Rottweil, Urteil v. 14.12.2016 - Az.: 1 S 82/16
Leitsatz:

Eindeutige Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist bei Widerrufsbelehrung

Amtsgericht Ruesselsheim, Urteil v. 08.01.2010 - Az.: 3 C 1097/09
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen hat keinen Anspruch darauf, Beträge einer bereits verstorbenen Telefonanschlussinhaberin einzuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn der Testamentsvollstrecker bereits zuvor den Telefonanschluss gekündigt hat.