Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 29.05.2020 - Az.: 3 U 3878/19
Leitsatz:

Zwei Bestellbuttons bei zwei unterschiedlichen Verträgen

Oberlandesgericht Nürnberg, Endurteil v. 05.06.2001 - Az.: 3 U 817/01
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 06.11.2001 - Az.: 3 U 2393/01
Leitsatz:

Der domain-Namen "www. steuererklaerung. de" für einen Lohnsteuerhilfeverein im Sinne vom § 4 Nr. 11 StBerG verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 07.03.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 11.01.2000 - Az.: 3 U 1352/99
Leitsatz:

1. Das Begehren des Namensträgers, die Freigabe eines Domain-Namens, der den Namen des Anspruchstellers enthält, gegenüber DENIC zu erklären, stellt keinen Antrag auf Abgabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung, sondern einen Beseitigungsantrag dar, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, daß die Registrierung rückgängig gemacht wird.
2. Die Registrierung eines Domain-Namens unter der Länderkennung "de" und deren Aufrechterhaltung ist jedenfalls dann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens, wenn der Domain-Name mit dessen unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes - rechtliches oder wirtschaftliches - Interesse an dem Domain-Namen nicht besitzt.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 11.04.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 4 U 1790/05
Leitsatz:

 
1.
Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.
 
2.
Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.....de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleichlautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az.: 5 U 456/06
Leitsatz:

 
1.
Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2002 - 23 U 92/02)
 
2.
Legt der Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall eine eidesstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin vor, aus der sich ergibt, dass die E-Mail mit dem Rechtsmittelauftrag in der Kanzlei nicht angekommen ist, genügt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten allein in der Regel nicht, um glaubhaft zu machen, dass diesem kein Eingabefehler unterlaufen ist.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 25.10.2005 - Az.: 3 U 1084/05
Leitsatz:

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS vom Art. 13 RL 2002/58/EG.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2004 - Az.: 6 Sa 348/03
Leitsatz:

 
1.
Ist dem Arbeitnehmer "grundsätzlich" nicht gestattet, während der Arbeitszeit privat im Internet zu surfen, ist diese Anweisung nicht konkret genug, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen.
 
2.
Lädt der Arbeitnehmer eine Anonymisierungssoftware auf seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmten Rechner, lässt dies zwar die Vermutung der privaten Nutzung zu, jedoch ist bei mangelndem Nachweis des zeitlichen Umfangs tatsächlicher Privatnutzung allenfalls eine Verdachtskündigung - nicht aber eine Tatkündigung - möglich. Die Anzahl gespeicherter Internetadressen gibt für sich allein noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.
 
3.
Selbst wenn man verbotene private Internetnutzung in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht vortragen und belegen kann.