Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2004 - Az.: I ZR 207/01
Leitsatz:

 
a)
In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
 
b)
Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2003 - Az.: I ZR 209/00
Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2003 - Az.: I ZR 222/00
Leitsatz:

Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
Leitsatz:

 
a)
Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
 
b)
Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.11.2004 - Az.: VIII ZR 375/03
Leitsatz:

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
Leitsatz:

 
a)
Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
 
b)
Es obliegt dem Anschlussnutzer nicht, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.10.2007 - Az.: I ZR 143/04
Leitsatz:

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.11.2003 - Az.: KZR 2/02
Leitsatz:

Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 108/05
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 05.07.2005 - Az.: VII ZB 5/05
Leitsatz:

 
a)
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
 
b)
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.