Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 3 W 297/08
- Leitsatz:
Ein überhöhter Geschäftswert in einer Abmahnung deutet auf reines Gebühreninteresse hin und ist Rechtsmissbrauch. Vor allem dann, wenn es sich bei den Beteiligten um kleine, umsatzschwache Unternehmen handelt und die abmahnende Partei den Wert auf 15.000,- EUR festsetzt, obwohl lediglich eine Summe von ca. 2.000,- EUR realistisch ist.
- Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az.: 5 U 456/06
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 06.11.2001 - Az.: 3 U 2393/01
- Landgericht Nuernberg, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 3 O 3692/09
- Leitsatz:
1. Der Betreiber eines Internet-Verbraucherportals haftet für kritische Äußerungen eines Nutzers über die Leistung eines Unternehmens nicht, wenn es lediglich darum geht, andere Nutzer vor dem Unternehmen zu warnen und die Bewertungen nicht rechtswidrig sind.
2. Eine Haftung des Portalbetreibers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er seinen Handlungspflichten unverzüglich nachkommt und eine Abänderung des Beitrags bewirkt. Ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Störungszustand unschwer zu erkennen ist und der Betreiber deshalb zumutbare Prüfpflichten verletzt.
- Landgericht Nuernberg, Beschluss v. 06.02.2009 - Az.: 11 O 762/09
- Leitsatz:
Der Holcaust-Leugner Bischof Richard Williamson muss es hinnehmen, dass seine Einwilligung zur Ausstrahlung seines umstrittenen Interviews nicht nur das schwedische Fernsehen umfasst, sondern auch eine Veröffentlichung im Internet.
- Amtsgericht Nuernberg, Urteil v. 30.06.2017 - Az.: 22 C 235/17
- Leitsatz:
Werbewidersprüche über Werbestopper.de
- Landgericht Nuernberg-Fuerth, Urteil v. 26.01.2011 - Az.: 3 O 5593/10
- Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt, der für einen seiner Mandanten eine anonyme, rechtsverletzende Titelschutzanzeige schaltet, kann von dem Markenrechtsinhaber als Störer in Anspruch genommen werden.
- Landgericht Nuernberg-Fuerth, Urteil v. 04.02.2011 - Az.: 4 HK O 9301/10
- Leitsatz:
Die AGB von Amazon, wonach der Verwender Amazon eine umfassende Lizenzeinräumung für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen gewährt, ist unwirksam und damit rechtswidrig. Der Verwender wird unangemessen benachteiligt, weil er mit so einer weitreichenden Klausel nicht zu rechnen braucht. Es wird in erheblichem Maß in das Namensrecht eingegriffen, ohne dass dies notwendig ist oder auch nur ansatzweise ein Ausgleich gewährt wird.
- Landgericht Nuernberg-Fuerth, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: 3 O 5617/09
- Leitsatz:
Die Verwendung der Marke "Storch Heinar" ist hinsichtlich der Wort-Bildmarke "Thor Steinar" weder marken- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.
- Landgericht Nuernberg_Fuerth, Urteil v. 19.01.2011 - Az.: 3 O 819/10
- Leitsatz:
Die Nutzung eines Bio-Kennzeichens für Mineralwasser ist wettbewerbswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn das Kennzeichen anhand von privat aufgestellten Kriterien vergeben wird, da es keine gesetzlich normierten Anforderungen für Bio-Mineralwasser gibt.

