Urteile nach Gerichten
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.09.2005 - Az.: 13 A 1453/05
- Leitsatz:
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Registrierungen aller vom Hersteller mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer - Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern - zurückzunehmen, wenn stichprobenhafte Überprüfungen ergeben, dass sie entgegen den für sie abgegebenen Rechtskonformitätserklärungen die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2006 - Az.: 13 B 1796/06
- Leitsatz:
In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar. - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2004 - Az.: 5 B 392/04
- Leitsatz:
Zum Verbot einer unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten NPD-Demonstration.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.2000 - Az.: 5 B 1717/99
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2007 - Az.: 14 A4267/05
- Leitsatz:
1.
Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
2.
Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
3.
Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
4.
Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
5.
Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
6.
Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen. - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.09.2005 - Az.: 13 A 1453/05
- Leitsatz:
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Registrierungen aller vom Hersteller mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer - Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern - zurückzunehmen, wenn stichprobenhafte Überprüfungen ergeben, dass sie entgegen den für sie abgegebenen Rechtskonformitätserklärungen die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.03.2003 - Az.: 8 B 2567/02
- Leitsatz:
1.
§ 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV - kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrungsverfügung gegen einen Internet-Zugangsanbieter (Access-Provider) als Diensteanbieter von fremden Inhalten nach § 7 MDStV in Betracht.
2.
Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstegesetz - nach dem konkreten Inhalt des Internetangebotes im Einzelfall.
3.
Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 MDStV stehen auch in Bezug auf das "Ob" der Inanspruchnahme im Ermessen der Aufsichtsbehörde. - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2006 - Az.: 13 B 1796/06
- Leitsatz:
In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar. - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.06.2006 - Az.: L 11 B 30/06 KA ER
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.12.2006 - Az.: L 10 B 21/06 KA ER

