Urteile nach Gerichten
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 31.03.2008 - Az.: 11 LA 458/07
- Leitsatz:
1.
Mit Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen vom 24. Juni 2004 hat die Spielbankenaufsicht des Landes den zehn in Niedersachsen ortsgebunden zugelassenen Spielbanken die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet dem Grunde nach erteilt.
2.
Nachfolgende Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) und des Gesetzes zu Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) lassen die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet nach Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen vom 24. Juni 2004 unberührt. - Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: L 13 AS 295/07 ER
- Landesozialgericht Niedersachsen, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: L 13 AS 295/07 ER
- Landesozialgericht Niedersachsen, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: L 13 AS 295/07 ER
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 31.05.2010 - Az.: 12 Sa 875/09
- Leitsatz:
Verwendet ein Mitarbeiter den Computer am Arbeitsplatz über Wochen fast ausschließlich dazu, private Mails zu beantworten und sich in Erotik-Chat-Rooms aufzuhalten, kann der Arbeitgeber auch gegenüber einem langjährigen Mitarbeiter eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommt und massive Arbeitsrückstände auflaufen.
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 02.09.2003 - Az.: 13 Sa 453/03
- Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.
- Amtsgericht Nordhorn, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 3 C 1308/08
- Leitsatz:
Es besteht kein Löschungsanspruch bei einer negativen Meinungsäußerung im eBay-Bewertungssystem, wenn die Bemerkungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2004 - Az.: 5 B 392/04
- Leitsatz:
Zum Verbot einer unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten NPD-Demonstration.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.2000 - Az.: 5 B 1717/99
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2007 - Az.: 14 A4267/05
- Leitsatz:
1.
Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
2.
Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
3.
Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
4.
Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
5.
Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
6.
Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.

