Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 12.10.2006 - Az.: 10 W 65/06
- Leitsatz:
Ist einem Marktteilnehmer durch Urteil aufgegeben worden, eine bestimmte optische Form der Werbung "gemäß Katalog vom ..." zu unterlassen, so unterfällt dem Unterlassungsgebot jegliche Werbung in schriftlicher Form, z. B. Werbeprospekte, Postwurfsendungen, Fleyer, Plakate und auch Internetwerbung.
- Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 18.07.2007 - Az.: 10 W 37/07
- Leitsatz:
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.
- Oberlandesgericht Naumburg_1, Urteil v. 24.03.2006 - Az.: 10 U 58/05 (Hs)
- Amtsgericht Neumarkt, Urteil v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14
- Leitsatz:
1. Auf Verträge über die Bereitstellung einer bloßen Online-Kontaktplattform ist die Vorschrift des § 656 BGB nicht (analog) anwendbar. Ein Vertrag über eine Online-Kontaktplattform liegt vor, wenn sich die Leistung auf Einrichtung, Betrieb und Zugangseröffnung zu einer Online-Plattform beschränkt, auf der Nutzer ein Profil anlegen können, in dem sie persönliche Angaben hinterlegen und selbständig und eigeninitiativ mit anderen Personen, die ebenfalls ein solches Profil angelegt haben, in Kontakt treten und kommunizieren können.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Anbieter sich darüber verpflichtet, für den Nutzer ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen und auf Grundlage dessen eine vertraglich vereinbarte Anzahl "passende" Nutzer aus dem Datenpool für den Nutzer auszusuchen ("Matching"). In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 656 BGB (analog) anwendbar, so dass die Entgelt-Forderung aus dem Vertrag nicht einklagbar ist. - Amtsgericht Neumarkt_idOPf, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 1 C 28/15
- Leitsatz:
1. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung erbringt.
2. Dabei reicht es aus, wenn der Unternehmer eine vorformulierte AGB-Klausel zum Ankreuzen verwendet:
„[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.
[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. (...) vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. [...]“ - Amtsgericht Neumuenster, Urteil v. 18.03.2010 - Az.: 32 C 203/10
- Leitsatz:
Die Freigabe eines gesperrten Telefonanschlusses, der auf einem Pre-Selection-Vertrag basiert, kann grundsätzlich nur im Klageverfahren durchgesetzt werden, es sei denn, dem Anschlussinhaber drohen gravierende und existenzgefährdende Nachteile. Dann ist die sofortige Leistung, d.h. die Freischaltung, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich. Durch die Vorwahl anderer Anbieter kann der Anschluss jedoch noch genutzt werden, so dass keine weitergehenden Nachteile drohen.
- Landgericht Neuruppin, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 5 O 199/14
- Leitsatz:
1. Die fehlerhafte Angabe eines Impressums auf einer Webseite ist grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß.
2. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn zwei eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine miteinander im Rechtsstreit liegen, da hier ideelle Zwecke im Vordergrund stehen. Kommerzielle Absichten sind allenfalls im Nebenzweck beabsichtigt. In einem solchen Fall fehlt es an der notwendigen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht. - Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil v. 16.12.2009 - Az.: 4 K 694/09
- Leitsatz:
Die Landesmedienanstalten sind nicht verpflichtet, Auskunft über den Inhalt interner Gutachten zu geben, die von ihnen zur rechtlichen Behandlung von Content-Providern in Auftrag gegeben wurden. Die Kenntnis über die konkreten Handlungsmöglichkeiten gegenüber den Providern kann die behördlichen Maßnahmen gefährden.
- Finanzgericht Neustadt, Urteil v. 30.08.2011 - Az.: 3 K 2674/10
- Leitsatz:
Bei Vorliegen von grobem Verschulden wird ein Einkommenssteuerbescheid nachträglich nicht geändert. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerzahler erklärt, dass er über die steuerliche Anrechnung von Kinderbetreuungskosten nicht informiert war und aufgrund von Zeitmangel sich auch nicht weiter informiert hat. Dem Steuerpflichtigen ist der Umstand, dass er die zur Verfügung gestellte Software nicht ordnungsgemäß verwendet, zuzurechnen.
- Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil v. 21.06.2005 - Az.: 5 K 2510/04.NW

