Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 22.12.2006 - Az.: 10 U 60/06 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 17.02.2006 - Az.: 10 U 52/05 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 16.03.2006 - Az.: 10 W 3/06 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 12.10.2006 - Az.: 10 W 65/06
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 03.03.2006 - Az.: 10 U 53/05 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 03.09.2010 - Az.: 10 U 53/09
Leitsatz:

Zwischen den Zeichen "SUPERillu" und "illu der Frau" besteht keine Verwechslungsgefahr. Bei Titeln von Zeitschriften und Zeitungen schließen schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen aus, weil auf dem Zeitungsmarkt jahrelang ähnliche Titel nebeneinander bestehen und das Publikum sich daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 1 U 92/10
Leitsatz:

1. Eine Werbeanzeige für die Reparatur von Autoglasscheiben beeinflusst den Kunden in unsachlicher Weise, wenn dem Kunden dadurch suggeriert wird, dass er die vom Unternehmen ausgehändigte Barzahlung in Höhe des Selbstbehalts einbehalten kann, obwohl diese aufgrund der Schadensminderungspflicht dem Versicherungsunternehmen zusteht.
2. Für die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes und der Ausräumung der Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, dass das werbende Unternehmen verspricht, die Werbung umzugestalten und auf eine nicht näher erläuterte Drittunterlassungserklärung verweist.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 23.04.2010 - Az.: 10 U 31/09
Leitsatz:

Ein kostenloses Anzeigenblatt, in dem ein redaktioneller Beitrag gekoppelt mit einer Anzeige erscheint, verstößt nicht gegen das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Text. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Text nicht unmittelbar auf das beworbene Produkt Bezug nimmt und insgesamt neutral und objektiv gehalten ist.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.08.2010 - Az.: 1 U 28/10
Leitsatz:

Bei der Aussage "Ich freue mich auf Ihre E-Mails" im Impressum eines Online-Angebots handelt es sich um eine individuelle Gestaltung, die nicht die Anforderungen des Telemediengesetzes erfüllt. Dies gilt auch, wenn dieses Feld als Link eingebunden ist und beim Anklicken direkt zu der vollständigen E-Mail-Adresse führt.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 24.06.2010 - Az.: 1 U 20/10
Leitsatz:

Die Verwendung der Markenrechte einer juristischen Person durch das Blockieren der Internetadresse stellt keine Namens- oder Markenrechtsverletzung dar. Es besteht aber die Möglichkeit einer Schadensersatzzahlung über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.