Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.11.2008 - Az.: 3 StR 342/08
Leitsatz:

1. Ändern sich während eines Strafverfahrens die prozessualen Voraussetzungen, so ist für das weitere verfahren die neue Rechtslage maßgeblich.
2. Die zuvor gewonnen Zufallsfunde aus der Überwachung der Telekommunikation dürfen aufgrund der geänderten Anordnungsvoraussetzungen verwendet werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich sind Sammelaktionen und Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, erlaubt, da es sich um gängige und unbedenkliche Werbeformen handelt.
2. Die Verkaufsaktionen sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 94/02
Leitsatz:

1. Soweit Arzneimittel mit Äußerungen von Dritten (hier: eine Konsumentenbefragung) beworben werden, ist dies generell zulässig.
2. Rechtswidrig wird die Reklame nur beim Hinzutreten bestimmter Umstände. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung mit einer übertriebenen Heilungswirkung verknüpft ist, Ängste bei Nichtverwendung geschürt werden oder eine sonstige Irreführung besteht.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.09.2008 - Az.: III ZR 71/08
Leitsatz:

1. Eine Deutsche Gerichtsbarkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet wird und in dem Zusammenhang eine Verletzungshandlung erfolgte.
2. Bei dem Begriff des Ausrichtens einer Tätigkeit kommt es beim Vertragschluss auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers an. Zumindest muss er dort zum Abschluss des Vertrages motiviert worden sein.
3. Wird die Dienstleistung auf der Homepage Dritter angeboten, dann liegt ein Ausrichten nur vor, wenn es tatsächlich zum Vertrag gekommen ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.06.2008 - Az.: I ZR 170/05
Leitsatz:

1. Wenn ein Produkt ohne Kenntnis des Vorbilds nachweislich auf einer selbstständigen Eigenentwicklung beruht, liegt keine Nachahmung des Werkes vor.
2. Der Vertrieb des nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn besondere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten. Je größer der Grad der wettbewerblichen Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 223/05
Leitsatz:

1. Haben Werbesprüche lediglich satirisch-spöttischen Charakter und greifen dabei Fragen von allgemeinem Interesse auf, so ist die Werbung mit Prominenten erlaubt.
2. Ein Anspruch der Prominenten auf nachträgliche Lizenzgebühr besteht nicht, da keine unzulässige Kommerzialisierung ihrer Namen vorliegt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 18/06
Leitsatz:

Für Computer besteht keine urheberrechtliche Vergütungspflicht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 6/06
Leitsatz:

Bei Urheberrechtsverletzungen kann für die Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf frühere Nutzungsvereinbarungen der Parteien nur dann Bezug genommen werden, wenn diese dem objektiven Wert der Nutzung entsprechen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.09.2008 - Az.: I ZR 74/06
Leitsatz:

Ein gewerblicher Kartenhändler darf nicht unter Verschweigen seiner Eigenschaft als Wiederverkäufer bei einem Fußballverein, der den Weiterverkauf erworbener Tickets ausdrücklich untersagt, Tickets für Privatpersonen beziehen und anschließend weiterverkaufen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kartenhändler die Tickets von Privatpersonen zum Zwecke des Weiterverkaufs bezieht und somit deren Vertragsbruch ausnutzt.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.03.2005 - Az.: 4 StR 64/05