Urteile nach Gerichten
- Landgericht München, Urteil v. 27.07.2015 - Az.: 7 O 20941/14
- Leitsatz:
Zum Aufwendungsersatz nach § 97 a Abs.4 UrhG bei einer unberechtigten urheberrechtlichen Abmahnung.
- Landesarbeitsgericht München, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 4 Sa 1203/04
- Leitsatz:
Außerordentliche Kündigung wegen verbotswidriger Internetnutzung und Herunterladens pornographischer Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt auf den Dienstcomputer.
- Amtsgericht München, Urteil v. 28.05.2014 - Az.: 42 C 29213/13
- Leitsatz:
1. Den Verwender eines Fotos (im Online-Bereich) trifft eine Prüf- und Erkundigungspflicht. Es gelten strenge Anforderungen. Der Verwender ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Geschieht dies nicht, handelt er fahrlässig und somit schuldhaft und macht sich schadensersatzpflichtig.
2. Wird der Urheber eines Fotos nicht benannt, kann ein 100% Verletzerzuschlag verlangt werden. - Amtsgericht München, Urteil v. 22.08.2014 - Az.: 142 C 12802/14
- Leitsatz:
Wird der Urheber eines Fotos nicht benannt, kann ein 100% Verletzerzuschlag verlangt werden.
- Amtsgericht München, Urteil v. 29.10.2014 - Az.: 58 C 25768/13
- Leitsatz:
Für das rechtswidrigen Anbieten eines Hörbuchs in einer P2P-Tauschbörse hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf 300,- EUR Schadensersatz
- Amtsgericht München, Urteil v. 19.11.2014 - Az.: 171 C 25315/13
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzung
- Amtsgericht München, Urteil v. 09.04.2014 - Az.: 142 C 5827/14
- Leitsatz:
1. Im Zuge eines Schadensersatz-Anspruchs wegen unerlaubter Online-Nutzung eines Fotos kommt es auf die objektive Verwendung des Bildes an.
2. Die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) kommt dann zur Anwendung, wenn eine redaktionelle Nutzung des Fotos gegeben ist. Wird das Foto hingegen in einem werblichen Umfeld gebraucht, ist die Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig.
3. Eine redaktionelle Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Informations- und Meinungsbildung im Vordergrund steht. Wird auf der Webseite hingegen kontextbezogene Fremdwerbung (z.B. Google AdWords) eingeblendet, liegt eine kommerzielle Nutzung vor. - Amtsgericht München, Urteil v. 15.04.2014 - Az.: 182 C 21134/13
- Leitsatz:
Zum GPS-Tracking von Mietwagen.
- Amtsgericht München, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Amtsgericht München, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14
- Leitsatz:
1. Die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s bedeutet nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen muss. Vertraglich geschuldet ist in einem solchen Fall jedoch zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreicht.
2. Ein Kunde muss es jedoch nicht hinnehmen, dass der versprochene Wert dauerhaft um 60%-70% gemindert ist. In einem solchen Fall besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

