Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99
Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 3014/01
Leitsatz:

Die Internet-Domain "mbp.de" ist mit der Marke "MB&P" auch bei Gleichheit der angebotenen Dienstleistung nicht verwechselbar.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 5906/00
Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.10.2005 - Az.: 29 U 2129/05
Leitsatz:

Zum Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.10.2005
 
1.
Zur Frage, ob die Bezeichnung "Österreich.de" für die Kennzeichnung eines Internet-Portals als Werktitel oder als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG geschützt ist.
 
2.
Zwischen der Bezeichnung "Österreich.de" zur Kennzeichnung eines Internet-Portals, beinhaltend Informationen rund um Österreich, und der Internet-Domain "österreich.de" als Werbeplattform für Internet-Dienstleistungen, die keinen speziellen Bezug zu Österreich aufweisen, besteht mangels hinreichender Werk- oder Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.12.2001 - Az.: 29 U 4592/01
Leitsatz:

Eine Information auf einer Homepage einer Anwaltskanzlei (Interessentenschreiben), die sich an eine Vielzahl potentieller Mandanten (Aktionäre) wendet, stellt sich nicht als eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall im Sinne von § 43 b BRAGO dar, auch wenn der Gegenstand der beworbenen anwaltlichen Tätigkeit (Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft wegen angeblich falscher Unternehmensmeldungen) in Gestalt des in Anspruch zu nehmenden Gegners feststeht.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.09.2006 - Az.: 29 U 2119/06
Leitsatz:

 
1.
Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
 
2.
§ 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.12.2006 - Az.: 29 U 4407/06
Leitsatz:

 
1.
Die Prüfungspflichten eines Diensteanbieters im Sinne von § 11 TDG zur Vermeidung einer Haftung aus einer durch Dritte begangenen Schutzrechtsverletzung (hier: nach dem Markengesetz) aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und dürfen nicht dazu führen, das Geschäftsmodell des Diensteanbieters in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 158, 236, 250 [BGH 11.03.2004 - I ZR 304/01] - Internet-Versteigerung).
 
2.
Einem Diensteanbieter im Sinne von § 11 TDG, dessen Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, seine Dienstleistungen ausschließlich im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu erbringen, kann daher grundsätzlich nicht auferlegt werden, eigenes Personal mit der händischen Überprüfung von Angebotsinhalten dritter Anbieter auf mögliche Schutzrechtsverletzungen hin zu beauftragen.
 
3.
Zur Frage, ob aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG ein Auskunftsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach derzeitiger Rechtslage hergeleitet werden kann.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 22.04.1999 - Az.: 29 W 1389/99
Leitsatz:

1. Aus einem produktbeschreibenden Firmenbestandteil wie auch aus einer gleichlautenden Internet-Domain ("buecher") können ohne Verkehrsgeltung keine Unterlassungsansprüche hergeleitet werden.
2. Ob eine Internet-Domain kennzeichnungsmäßig verwendet wird, hängt von ihrer konkreten Gestaltung und Nutzung ab.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 25.01.2001 - Az.: 29 U 4113/00
Leitsatz:

Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG an einen dauerhaften Datenträger zu stellen sind.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 25.03.1999 - Az.: 6 U 4557/98
Leitsatz:

 
1.
Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers.
 
2.
Der Kennzeicheninhaber kann von dem Eingetragenen verlangen, daß dieser Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der domain name auf ihn einwilligt.