Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht München, Urteil v. 14.12.2000 - Az.: 6 U 2690/00
Leitsatz:

Ein übertriebenes Anlocken von Kunden liegt bei einer umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen im Internet nicht vor, wenn der "Zuschlag" durch den Teilnehmer nicht verpflichtend ist, der Kaufvertrag vielmehr erst hinterher abgeschlossen wird.

Oberlandesgericht München, Endurteil v. 15.03.2002 - Az.: 21 U 1914/02
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 29 W 1752/03
Leitsatz:

Zwischen Dienstleistungen eines Ingenieurs und einer Software, die die betreffenden Ingenieursdienstleistungen ergänzt oder ersetzt, besteht Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit.
Zusammenfassung:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hatte das Gericht über die Kosten nach § 91 a Abs.1 S.1 ZPO zu entscheiden. Aufgrund des zu erwartenden Verfahrensausganges hat das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die einstweilige Verfügung hätte im Wesentlichen Erfolg gehabt, denn zwischen einer Wortmarke des Antragstellers und einer von der Antragsgegnerin im Internet verwandten Bezeichnung bestand in einem Teilbereich aufgrund einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.11.2001 - Az.: 29 U 3769/01
Leitsatz:

Die Bezeichnung "L" eines Vereins hat die für die Namensfunktion erforderliche individualisierende Unterscheidungskraft. Der unbefugte Gebrauch der Bezeichnung als Internet-Domain verletzt das Namensrecht des Vereins (§ 12 BGB)

Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 2646/98
Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 6228/98
Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.11.2006 - Az.: 29 U 3486/06
Leitsatz:

Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, nämlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.05.2002 - Az.: 21 U 5569/01
Leitsatz:

 
1.
Wird gegen eine Veröffentlichung im Internet ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so gilt, wenn das Teledienstegesetz anwendbar ist, dessen Fassung bis zum Dezember 2001, wenn der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen war.
 
2.
Zur Frage des Aussagegehaltes einer schlagzeilenartig aufgemachten Äußerung in einem Meinungsforum, deren Inhalt erst durch Aufsuchen weiterer Seiten erschlossen wird.
 
3.
Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrecht für Äußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
 
4.
Die Erfüllung des Anspruchs aus § 5 IV TDG a.F. auf Entfernung eines Inhalts besitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 18.04.2002 - Az.: 29 U 1573/02
Leitsatz:

Die Domainbezeichnung www. rechtsanwaelte-d. de für eine Rechtsanwaltskanzlei ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D zu finden.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 29 U 5725/00
Leitsatz:

1. Ob mit der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-level-domain eine Behinderung der Mitbewerber (§ 1 UWG) verbunden ist, läßt sich nur anhand der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Besonderheiten des in Rede stehenden Begriffs und der Gegebenheiten in der entsprechenden Branche beurteilen (verneint für "autovermietung. com").
2. Die Internetbenutzer, die den Begriff "Autovermietung" zusammen mit einer Toplevel-domain für eine Suche im Internet verwenden, erwarten nicht, unter dieser Domain eine Homepage mit einem vollständigen bzw. jedenfalls einem repräsentativen Überblick von in diesem Bereich tätigen Unternehmen vorzufinden, sodaß die Verwendung dieses Begriffs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ UWG) untersagt werden kann.