Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht München, Urteil v. 25.07.2019 - Az.: 29 U 2440/18
Leitsatz:

Keine Schockbilder an Zigarettenautomaten rechtlich verpflichtend

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 08.08.2019 - Az.: 29 W 940/19
Leitsatz:

Gilt für Ansprüche nach dem GeschGehG Vermutungsregelung des § 12 UWG?

Oberlandesgericht München, Urteil v. 12.07.2018 - Az.: 29 U 1311/18
Leitsatz:

Keine Herkunftstäuschung auch bei bekannten Luxartikeln

Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.01.2020 - Az.: 29 U 1834/18
Leitsatz:

Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers

Oberlandesgericht München, Urteil v. 25.06.2020 - Az.: 29 U 2333/19
Leitsatz:

Kennzeichnungspflichten einer Instagram-Influencerin

Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.12.2020 - Az.: 18 U 5493/19 Pre
Leitsatz:

Klarnamenpflicht bei Facebook

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 01.03.2001 - Az.: 21 W 3313/00
Leitsatz:

Referierender Bericht im Internet über eine Unterlassungsverfügung mit Zusätzen
1. Die bloß referierende Wiederholung eines Unterlassungstenors begründet keinen Verstoß gegen das Wiederholungsverbot, wenn der referierende Charakter deutlich zum Ausdruck kommt. In einem solchen Fall liegt keine Wiederholung der Behauptung, sondern die Mitteilung eines wahren Geschehens, nämlich des Verbots, vor.
2. § 890 ZPO schränkt als allgemeines Gesetz die Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Diese Einschränkung ist aber ihrerseits unter dem Gedanken der grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit einschränkend zu interpretieren.
3. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen den Unterlassungstenor, wenn der referierenden Wiederholung Einschränkungen hinzu gefügt werden, sofern hierin keine Wiederholung der Behauptung, sondern eine Stellungnahme zum Verbotstenor zu sehen ist.
4. Dies alles gilt auch, wenn die Äußerung und der referierende Bericht im Internet stehen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 02.04.1998 - Az.: 6 U 4798/97
Oberlandesgericht München, Urteil v. 03.02.2000 - Az.: 6 U 5475/99
Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03
Leitsatz:

 
1.
Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem i.S. von §§ 164 ff. BGB.
 
2.
Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande.
 
3.
Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragspartner entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.