Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht München, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 29 U 1537/08
Leitsatz:

Zu bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen eines Unternehmens wegen kritischer Äußerungen in einem Internetauftritt.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 29 U 2887/05
Leitsatz:

 
1.
Bei redaktioneller Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen handelt es sich nicht um Werbung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
 
2.
Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einer Online-Berichterstattung einen Hyperlink setzt, der mit einer Website verbindet, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt.

Oberlandesgericht München, Endurteil v. 29.11.2007 - Az.: 6 WG 1/06
Leitsatz:

 
1.
Die Prozessvoraussetzung eines vorangegangenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 16 I UrhWG) ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Erlass eines Einigungsvorschlags zum Abschluss eines Gesamtvertrages zurückgewiesen hat, weil der Verwertungsgesellschaft der Abschluss nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nicht statthaft.
 
2.
Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90% abdecken.
 
3.
Auf die Zahl der von dem Verband ebenfalls vertretenen ca. 370 Tonträgerhersteller kann nicht abgestellt werden, weil die im Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf liegende Verwertungshandlung nicht durch sie erfolgt. Die Vorbereitungshandlung in Form der Anfertigung von abruffähigen Dateien durch die Tonträgerhersteller genügt nicht.
 
4.
Aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Tarifen das Recht mit abgedeckt ist, Werke des G-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten, folgt kein Anspruch der Tonträgerhersteller auf einen Lizenzerwerb für den gesamten Auswertungsvorgang.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14
Leitsatz:

1. Gibt ein Online-Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, in der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde, so handelt es sich um jeweils eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, wenn er die Formulierung auf unterschiedlichen Online-Plattformenweiterhin nutzt.
2. Es handelt sich bei den Zuwiderhandlungen um keine natürliche Handlungseinheit, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.
3.  Bei vier Verstößen  (eBay, Amazon, fremder Webshop, eigene Webseite) ist eine Vertragsstrafe iHv. 13.000,- EUR angemessen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13
Leitsatz:

1. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Fotos) hängt die Höhe der zu bemessenden Vertragsstrafe  von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers.

2. Wird die Höhe der Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich.

3. Bei einem Gläubiger, der lediglich einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibt, mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt  und bei dem Verletzungshandlung für den Schuldner ohne wirklich Relevanz, ist eine Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR unangemessen. Vielmehr ist ein Betrag iHv. 1.500,- EUR angemessen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14
Leitsatz:

Der Telekommunikationsanbieter o2 darf kein Extra-Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen nehmen, da es sich hierbei um eine eigene Leistungspflicht von o2 handelt.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 12.02.2015 - Az.: 27 U 3365/14
Leitsatz:

(Zulässige) Werturteile in einem Online-Shop begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz des Shop-Betreibers.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: 6 U 1186/14
Leitsatz:

1. Ein Hygienezertifikat für einen niedergelassenen Augenarzt ist dann irreführend, wenn es lediglich zum Prüfungsgegenstand die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften hat. Denn der durchschnittliche Verbraucher wird bei einem einem solchen Zertifikat von einer "Auszeichnung" aufgrund besonderer Qualität ausgehen, was jedoch gerade nicht der Fall ist.

2. Der Begriff "Klinik" bzw. "Laserklinik" setzt zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraus. Es reicht nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 17.10.2014 - Az.: 18 W 1933/14
Leitsatz:

Ein Ärzte-Bewertungsportal (hier: Jameda.de) ist nicht nur ab Kenntnis zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verpflichtte. In den Fällen, in den für die getroffene Bewertung des Arztes keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, müssen zusätzlich auch schlechte Benotungen entfernt werden.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.07.2015 - Az.: 6 U 4681/14
Leitsatz:

Opt-In-Erfordernis für Zusatzleistungen bei Online-Buchung von Flugreisen