Urteile nach Gerichten

Landesarbeitsgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2009 - Az.: 11 Sa 54/09
Leitsatz:

1. Die gegenüber einem Systemadministrator, der in Überschreitung seiner Zugriffsrechte private E-Mails eines Geschäftsführers öffnet und einem anderen Geschäftsführer vorlegt, ausgesprochene, fristlose Kündigung ist rechtmäßig.


2. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch mehr auf Entfernung zuvor ausgesprochener Abmahnungen, unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt waren.

Landesarbeitsgericht Muenchen, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 11 Sa 247/08
Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn ein ehemaliger Beschäftigter versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers abzuwerben. Er kann dabei auch zielbewusst und planmäßig vorgehen.

Bundespatentgericht Muenchen, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 4/10
Leitsatz:

Der Begriff "abooffice" genießt Markenschutz, da die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt. Insofern ist die Bezeichnung als Marke für die Bereiche Uhren und Telefonanlagen eintragungsfähig.

Bundespatentgericht Muenchen, Beschluss v. 31.05.2010 - Az.: 29 W (pat) 506/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Schützt was gut ist" ist als Marke für die Bereiche Papier, Karton sowie Verpackungen eintragbar. Für die angemeldete Wortfolge besteht kein Freihaltebedürfnis, so dass eine Eintragung als Marke gerechtfertigt ist.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 15.02.2012 - Az.: 142 C 10921/11
Leitsatz:

Ein Vermieter haftet nicht für eine von seinem Mieter begangene P2P-Urheberrechtsverletzung, wenn ihm kein Vorwurf der Täter- oder Teilnehmerschaft gemacht werden kann. Die tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit des Vermieters, wenn die Urheberrechtsverletzung von dessen Anschluss aus erfolgte, ist widerlegbar.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 14.11.2011 - Az.: 111 C 16681/11
Leitsatz:

Bei Nutzung von Mehrwertdiensten (hier: Telefonauskunft) ist der bloße Nachweis einer Verbindung für einen Anspruch nicht ausreichend. Die Beweislast für die tatsächliche Inanspruchnahme trägt der Anbieter des Dienstes.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 142 C 2564/11
Leitsatz:

Ein Internetanschlussinhaber haftet für eine P2P-Urheberrechtsverletzung auch dann, wenn er behauptet keinen Computer und keinen WLAN-Router mehr zu haben. Auch das Argument, dass man nicht in der Lage ist, einen PC zu bedienen, lässt die Vermutung der Verantwortlichkeit nicht entfallen.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 05.05.2011 - Az.: 172 C 28687/10
Leitsatz:

Eine Online-Partnerplattform erstellt Persönlichkeitsprofile aufgrund mathematischer Algorithmen und geschieht vollautomatisch. Eine persönliche Beratung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis liegt nicht vor. Insofern handelt es sich bei dem Angebot nicht um sogenannte "Dienste höherer Art". Eine außerordentliche Kündigung aufgrund besonderer Vertrauensstellung ist daher nicht möglich.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.05.2011 - Az.: 223 C 9286/11
Leitsatz:

Wird ein Fotograf beauftragt, Aufnahmen für einen Fotokalender anzufertigen, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag. Bestehen hinsichtlich des Auftrags und dessen Modalitäten Unklarheiten, ist der Fotograf verpflichtet, diese vorab zu klären und nachzufragen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Auftraggeber dem Fotografen als Beispiel eine Vielzahl von querformatigen Bildern schickt und der Fotograf von sich aus trotzdem ein Hochformat liefert.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 163 C 6277/09
Leitsatz:

Verweigert ein Reiseunternehmen die Durchführung einer Reise, weil der zunächst im Internet angebotene Preis falsch und viel zu niedrig ausgewiesen ist, stellt eine Klage auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem im Internet ausgewiesenen Preis und dem regulären Preis vorliegt und dies dem Kläger hätte auffallen müssen.