Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.03.2010 - Az.: VI ZR 23/09
Leitsatz:

1. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des "bestimmungsgemäßen Abrufs" zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Online-Sachverhalten wird bei Persönlichkeitsverletzungen nicht weiter aufrecht erhalten. Bei marktbezogenen Delikten hingegen (wie z.B. Wettbewerbsverletzungen) ist der Grundsatz des "bestimmungsgemäßen Abrufs" weiter anwendbar.
2. Vielmehr sind deutsche Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich bereits dann zuständig, wenn die rechtsverletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum nach Deutschland aufweisen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 220/06
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsberater" für den Mitarbeiter einer Versicherung war im Jahr 2005 nicht wettbewerbswidrig und auch nicht irreführend. Der Schutz dieser Berufsbezeichnung war 2005 in keinem entsprechenden Gesetz geregelt. Eine Fehlvorstellung über eine bestimmte Qualifikation konnte daher bei den Verbrauchern auch nicht hervorgerufen werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.02.2009 - Az.: I ZR 119/06
Leitsatz:

Das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom behindert seinen Mitbewerber freenet in unlauterer Weise und handelt wettbewerbswidrig, wenn es Voreinstellungen des Telefonanschlusses von freenet absichtlich so ausführt, dass nur die eigenen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können und nicht auch die von freenet.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 239/06
Leitsatz:

1. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen. Bereits leichte Fahrlässigkeit begründet eine Haftung auf Schadensersatz.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Programm zum Download auf den Server einer Fachhochschule gestellt und damit die freie Nutzung im Internet ermöglicht, muss zuvor sorgfältig geprüft werden, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 339/08
Leitsatz:

Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Bei der Überprüfung der Schwere des Rechtsverstoßes muss berücksichtigt werden, ob der Schaden auch durch andere Möglichkeiten ausgeglichen werden kann. Wurde in der Vergangenheit bereits ein Ordnungsmittel wegen einer Bildrechtsverletzung ausgesprochen, so bietet die Haftandrohung und das Ordnungsgeld genügend Schutz bei wiederholter rechtswidriger Fotoveröffentlichung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 232/08
Leitsatz:

Gibt ein Pressorgan eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so ist der Umfang der Erklärung nicht dahingehend auszudehnen, dass für die Zukunft ein generelles Veröffentlichungsverbot des streitigen Bildnisses besteht.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: I ZB 52/08
Leitsatz:

Der Begriff "DeutschlandCard" ist als Marke für optische und magnetische Datenträger nicht eintragungsfähig, weil es sich um eine rein beschreibende Sachangabe handelt. Der Verbraucher versteht darunter eine Multifunktionskarte, die Bonus- und Serviceleistungen erfüllen kann.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.12.2008 - Az.: I ZR 49/06
Leitsatz:

Überträgt ein Künstler der Verwertungsgesellschaft GEMA die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Stück, so beinhaltet dies auch die darüber hinaus gehenden Rechte. Aus einem zeitlich danach geschlossenen Musikverlagsvertrag, können keine weiteren Rechte abgeleitet bzw. Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.05.2009 - Az.: I ZR 179/07
Leitsatz:

Das Rückkaufverbot richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann. Ein Verstoß gegen den Rückkaufhandel stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07
Leitsatz:

Das Angebot von Online-Videorecordern ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es muss ein vollautomatischer Aufzeichnungsprozess stattfinden und das Programm des TV-Senders darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.