Urteile nach Gerichten

Landgericht Mannheim, Urteil v. 30.01.2007 - Az.: 2 O 71/06
Landgericht Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 - Az.: 7 O 296/01
Amtsgericht Mannheim, Urteil v. 04.03.2011 - Az.: 3 C 32/11
Leitsatz:

Ein Vertrag über "Fluchbefreiung" ist sittenwidrig, wenn ein Anbieter mit "medialen Kräften und mit der Hilfe göttlicher Liebe" wirbt, tatsächlich aber meint, dass es sich bei seiner Tätigkeit um bloße Unterhaltung handelt und bekennt, dass er dies eigentlich als Blödsinn abtut, dabei zeitgleich den Aberglauben der Hilfesuchenden ausnutzt.

Amtsgericht Mannheim, Urteil v. 22.07.2015 - Az.: 10 C 169/15
Leitsatz:

Eine AGB-Klausel des Versenders im Frachtgewerbe in Bezug auf den Frachtlohnanspruchs gemäß § 407 Abs. 2 HGB mit dem Inhalt: "Forderungen des AN sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig" ist im unternehmerischen Rechtsverkehr gemäß §§ 308 Nr. 1,307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Frachtführers unwirksam.

Amtsgericht Marburg, Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04
Amtsgericht Marburg, Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04
Amtsgericht Marburg, Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.12.2000 - Az.: 2 M 64/00
Leitsatz:

Zum Beweisverwertungsverbot im Verfahren wegen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 Abs. 1 LBG M-V) wegen privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses bei unterlassener Beteiligung des Personalrats bei der Einführung von Internetanschlüssen mit systemimmanenter Verlaufsprotokollierung

Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 6 D 60009/02 Me
Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 6 D 60009/02 Me
Leitsatz:

 
1.
Ein Beamter ist nach Abschluss der Vorermittlungen stets persönlich zu einer Schlussanhörung zu laden. Nur er kann auf eine Anhörung verzichten. Eine weitere Schlussanhörung ist notwendig, wenn nach einer ersten (Schluss-)Anhörung noch weitere Ermittlungen folgten.
 
2.
Die fehlende Ladung zur Schlussanhörung führt zu einem schwer wiegenden Fehler, der - wenn er nicht geheilt worden ist (durch ein Untersuchungsverfahren oder Beschwerdeverfahren) - zur Aufhebung einer Disziplinarverfügung führen muss.