Urteile nach Gerichten

Landessozialgericht Mainz, Beschluss v. 03.09.2007 - Az.: L 5 P 11/07
Landessozialgericht Mainz, Beschluss v. 10.09.2007 - Az.: L 4 R 447/06
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 10 Sa 505/07
Landesarbeitsgericht Mainz, Beschluss v. 14.05.2003 - Az.: 2 TaBV 40/03
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 9 Sa 234/07
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 16.09.2011 - Az.: 6 Sa 278/11
Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer, der sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, kann außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Summierung von Verstößen gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung bedingt.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 23.08.2011 - Az.: 3 Sa 150/11
Leitsatz:

Die Abmahnung eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ein "Scheisswochenende" und ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hat. Es handelt sich dabei um respektlose und unangemessene Äußerungen.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 12.07.2004 - Az.: 7 Sa 1243/03
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 03.11.2009 - Az.: 3 Sa 357/09
Leitsatz:

Einem Arbeitnehmer ist es untersagt, heimlich seine Kolleginnen von hinten zu fotografieren. Er verletzt damit die Würde der abgelichteten Frauen und deren Recht am eigenen Bild. Ein solches Verhalten ist nur dann kündbar, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 26.02.2010 - Az.: 6 Sa 682/09
Leitsatz:

Die Kündigung infolge der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht verlangt eine vorherige Abmahnung. Nur für den Fall, dass eine solche nicht erfolgversprechend ist oder aber ein besonders schwerer Vorwurf vorliegt, kann diese entbehrlich sein. Die Darlegungslast einer erheblichen Beeinträchtigung trifft den Arbeitgeber.