Urteile nach Gerichten

Landgericht Limburg, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 5 O 18/14
Leitsatz:

Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht automatisch zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.

Landgericht Lübeck, Urteil v. 13.06.2018 - Az.: 9 O 59/17
Leitsatz:

1-Sterne-Bewertung bei Google-Maps muss gelöscht werden

Landgericht Lübeck, Entscheidung v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Amtsgericht Lübeck, Urteil v. 20.01.2014 - Az.: 65 Cs 710 Js 2685/13 (24/13)
Leitsatz:

Die Beizeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)" in einem XING-Profil begründet nicht den Vorwurf des unerlaubten Titelführens im Sinne von § 132 a StGB.

Amtsgericht Ludwigshafen, Beschluss v. 03.01.2008 - Az.: 5019 Js 6681/08.4dOWi
Leitsatz:

Die Ungleichbehandlung von privaten Rundfunkanstalten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anstalten bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist nicht gerechtfertigt und verstößt damit gegen Verfassungsrecht.

Amtsgericht Ludwigshafen, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 2 h C 22/07
Leitsatz:

1. Spitznamen haben eine Individualisierungsfunktion und stehen einem bürgerlichen Namen gleich, so dass sie im Rahmen des Persönlichkeitsrechts Namenschutz entfalten.
2. Der Spitzname kann bei einer Kollision zweier Domains in einem domainrechtlichen Streit gegenüber dem bürgerlichen Namen obsiegen.

Landgericht Luebeck, Urteil v. 17.01.2012 - Az.: 11 O 69/11
Leitsatz:

"Fruit 2 day" darf nicht mit der Angabe "Original mit knackigen Fruchtstücken, Kirsche rote Traube" werben, wenn das Produkt in Wirklichkeit zum überwiegenden Teil aus Äpfel und Birnen besteht und keine Fruchtstücke der auf der Verpackung abgebildeten Früchte enthält.

Landgericht Luebeck, Entscheidung v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Leitsatz:

1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).

2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.

3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet.

Landgericht Luebeck, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 14 S 135/10
Leitsatz:

Eine Aussage muss immer im Gesamtkontext bewertet werden und überschreitet nicht schon deshalb die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, wenn im Rahmen eines Meinungskampfes auch drastische oder sehr kritische Äußerungen getätigt werden. Daher kann die Aussage, jemand "gehört zum Psychiater zur Begutachtung" zulässig sein.