Urteile nach Gerichten

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 16.01.2007 - Az.: 9 Sa 1033/06
Leitsatz:

 
1.
Lässt sich ein Kundendienstmonteur dahin ein, er habe die von ihm über das Internetauktionshaus eBay verkauften Telekommunikationsartikel der gleichen Art, wie er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verwenden hat, von unbekannten Personen auf Flohmärkten erworben und in öffentlichen Müllbehältern gefunden, so handelt es sich um eine in solchen Fällen typische Schutzbehauptung.
 
2.
Das Anpreisen der angebotenen Telekommunikationsartikel als "neu" und "originalverpackt", das Einstellen der Artikel mit sehr niedrigen Startpreisen, die fehlende Vorlage von Verkaufsbelegen sowie das Erzielen einer sehr hohen Anzahl von positiven Urteilen in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay als Indizien für einen dringenden Diebstahlsverdacht.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 5 Sa 1049/03
Leitsatz:

 
1.
Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.
 
2.
Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 18.10.2006 - Az.: 28 O 364/06
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: 6 TaBV 55/05
Leitsatz:

Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung des Internets begründet nicht ohne weiteres auch die Erforderlichkeit, dieses technische Hilfsmittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen (hier abgestufter Zugang zunächst für Gesamtbetriebsrat, aber noch nicht für örtlichen Betriebsrat).

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 19.09.2006 - Az.: 9 (4) Sa 173/06
Leitsatz:

 
1.
Dem Arbeitnehmer kommt ein Anscheinsbeweis zugute, wenn er Tatsachen nachweist, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wegen zulässiger Rechtsausübung wahrscheinlich machen, z. B. ein evidenter zeitlicher Zusammenhang besteht und/oder die nachteiligen Maßnahmen gehäuft binnen kurzer Frist erfolgen (hier: Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung, Abmahnung, Entzug des Dienstwagens und Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung nach verweigerter Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsgebietes).
 
2.
Erfolgt eine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung, so sind auch die Maßnahmen aufzuheben, die keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers betreffen, sich aber als "Degradierung" darstellen (hier: Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung).
 
3.
Der Arbeitnehmer kann die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung unrichtige und unklare Tatsachenangaben enthält. Werden in einer Abmahnung wegen unerlaubter privater Nutzung eines dienstlichen Personalcomputers die gerügten Internet-Aufrufe mit Datum und Uhrzeit sowie mit Internet-Namen aufgelistet, so ist die Abmahnung zu entfernen, wenn auch nur ein Teil der Angaben nicht zutrifft und durch die unrichtigen Angaben das Fehlverhalten des Arbeitnehmers noch gewichtiger erscheinen kann. Wird gerügt, unter den aufgerufenen Internet-Seiten seien auch solche mit eindeutig pornografischem Inhalt, so müssen diese in der Abmahnung besonders benannt werden.
 
4.
Zum Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung aufgrund betrieblicher Übung.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 27.09.2001 - Az.: 10 TaBV 38/01
Leitsatz:

 
1.
Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein Internetanschluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist.

 
2.
Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 30.07.2007 - Az.: 2 Sa 357/07
Leitsatz:

Werden in einem Konzern Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung zentral von der Muttergesellschaft erledigt, so gehören die hiermit beschäftigten Mitarbeiter ohne weitere Darlegungen nicht zum weit entfernten, ausschließlich mit Brandschutz für einen Dritten beschäftigten Betrieb eines Tochterunternehmens.

Finanzgericht Köln, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 7 K 932/03
Finanzgericht Köln, Urteil v. 22.11.2007 - Az.: 15 K 3601/04
Finanzgericht Köln, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 7 K 932/03