Urteile nach Gerichten

Landgericht Köln, Urteil v. 21.01.2015 - Az.: 26 O 196/14
Leitsatz:

Die DER Touristik GmbH darf keine pauschalen Stornokosten von 90% des Reisepreises verlangen, wenn ein Verbraucher die gebuchte Reise nicht antritt.

Landgericht Köln, Urteil v. 10.06.2015 - Az.: 28 O 547/14
Leitsatz:

Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung privater Facebook- und WhatsApp-Nachrichten

Landgericht Köln, Urteil v. 20.08.2015 - Az.: 31 O 112/15
Leitsatz:

Bei der Online-Werbung für Klimageräte muss neben dem Preis direkt die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies gilt auch für bloße Übersichtsseiten, denn es ist nicht ausreichend ist, wenn die Angaben sich lediglich auf der einzelnen Produktunterseite befinden.

Landgericht Köln, Urteil v. 06.08.2015 - Az.: 14 S 2/15
Leitsatz:

450,- EUR Schadensersatz für illegales Anbieten eines Hörbuchs in einem P2P-Netzwerk.

Landgericht Köln, Urteil v. 29.09.2015 - Az.: 33 O 132/14
Leitsatz:

Axel Springer hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

Landgericht Köln, Urteil v. 17.02.2016 - Az.: 26 O 435/15
Leitsatz:

Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lufthansa sind rechtswidrig, da sie den Kunden einseitig benachteiligen:
"1. Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.
2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können."

Landgericht Köln, Beschluss v. 10.03.2006 - Az.: 28 O 120/06
Landgericht Köln, Versäumnisurteil v. 27.07.2004 - Az.: 33 O 55/04
Landgericht Köln, Beschluss v. 10.10.2014 - Az.: 28 O 433/14
Leitsatz:

Die Veröffentlichung des Buches "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle" der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens ist rechtmäßig. Eine Unterlassung ergibt sich nicht aus Vertrag, Urheberrecht oder Allgemeinem Persönlichkeitsrecht

Landgericht Köln, Beschluss v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I
Leitsatz:

1. Rechtsverstöße der Online-Plattform Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren dem jeweiligen Amazon-Händler zuzurechnen.
2. Auch wenn die Rechtsverstöße von Amazon selbst begangen werden, treffen den Online-Verkäufer entsprechende Überwachungspflichten. Auch bei Einstellen von 3.500 Artikeln durch den Online-Verkäufer muss er entsprechende Kontrollen durchführen.
3. Es ist kein taugliches Verteidigungsargument, dass der Online-Verkäufer real nicht in der Lage ist, den betreffenden Rechtsverstoß zu beseitigen, sondern dies nur Amazon kann. Ebenso greift nicht der Einwand, dass der Online-Händler andernfalls den gesamten Verkauf über Amazon einstellen müsste.