Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 100/14
- Leitsatz:
Die Werbung eines Touristik-Unternehmens "Ich bin dann mal weg.de" verletzt die Titelschutzrechte von Hape Karkelings Bestseller "Ich bin dann mal weg".
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.03.2015 - Az.: 6 U 134/14
- Leitsatz:
1. Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens
"Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s."
ist irreführend, wenn es sich bei den angegebenen Werten um Maximal-Geschwindigkeiten handelt, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht werden.
2. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher grundsätzlich bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Werbeangaben auf noch nicht allgemein bekannte Techniken (hier: Vectoring) bezieht. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14
- Leitsatz:
Die Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten nach § 7 S. 2 ElektroG (Symbol-Abdruck einer durchgestrichenen Tonne) ist keine Marktverhaltensregel, so dass Verstöße hiergegen nicht wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 131/14
- Leitsatz:
Urnen mit Airbrush-Mischtechnik können urheberrechtlich geschützt sein.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 173/14
- Leitsatz:
1. Die Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" ist inhaltlich nicht kerngleich zu der Werbung "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck".
2. Ein Top-Preis ist nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeutet vielmehr nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.10.2014 - Az.: 6 U 211/13
- Leitsatz:
Zwischen einer nicht so bekannten Print-Zeitschrift und einer Internet-Domain besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Lediglich bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder bei (Fernseh-) Filmserien kann von einem entsprechenden Werktitelschutzrecht ausgegangen werden.
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 23.01.2015 - Az.: 6 W 154/14
- Leitsatz:
Ruft ein unbekannter Dritter im Namen des Schuldners Verbraucher an und bewirbt dessen Angebote, ist davon auszugehen, dass dies im Interesse des Schuldners geschieht.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 08.05.2015 - Az.: 6 U 137/14
- Leitsatz:
Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden. Erforderlich ist lediglich eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button, d.h., dass die Widerrufsbelehrung einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Button aufweist.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15
- Leitsatz:
1. Auch an militärischen Lageberichten kann ein Urheberrechtsschutz bestehen.
2. Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24.04.2015 - Az.: 6 U 175/14
- Leitsatz:
Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.

