Urteile nach Gerichten

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 811/08
Leitsatz:

Geht es um die Berichterstattung von Tagesereignissen ist die Nutzung fremden Bildmaterials in einem gewissen Maß genehmigungs- und vergütungsfrei. Besteht der Beitrag hingegen überwiegend aus fremdem Sendematerial ist Schadensersatz in Form eines fiktiven Lizenzhonorars zu zahlen.

Landgericht Koeln, Urteil v. 29.05.2008 - Az.: 31 O 845/07
Leitsatz:

Stellt ein Konkurrent des Navigationsherstellers "TomTom" in einer Werbung die Produkte seinen eigenen vergleichend gegenüber, so handelt es sich um unzulässige vergleichende herabsetzende Werbung, wenn er die "TomTom"- Geräte als minderwertig und nicht funktionsfähig darstellt. Um weitere Wettbewerbsverstöße dieser Art zu verhindern, ist er verpflichtet, die Werbespots unmittelbar zu unterbinden.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 81 O 220/08
Leitsatz:

1. Ein ungerechtfertigter Dispute-Eintrag bei der DENIC verletzt das Recht des Domain-Inhabers.
2. Der Inhaber der Domain "welle.de" verletzt nicht das Namensrecht der niedersächsischen Gemeinde Welle. Es besteht kein Löschungsanspruch der Gemeinde in Bezug auf die Internetadresse, da der Inhaber die prioritätsälteren Rechte hat und der Domain-Name aus einem Allgemeinbegriff besteht.

Landgericht Koeln, Urteil v. 31.10.2008 - Az.: 81 O 150/08
Leitsatz:

Der Verleger einer Zeitschrift ist nicht von vorneherein zu einer detaillierten Prüfung jeder Werbeanzeige verpflichtet. Eine Verantwortlichkeit für rechtswidrige Werbungen ist nur dann zu bejahen, wenn die Anzeigen sich aufgrund der Größe und der Gestaltung als offensichtlich falsch erweisen und daher ein Betrugsversuch zu Lasten der Leser unternommen wird.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot aus einer einstweiligen Verfügung liegt vor, wenn der Wortlaut oder der Sinngehalt wiedergegeben wird. Erfolgt die Äußerung lediglich im Rahmen einer dokumentierenden Berichterstattung, liegt keine Zuwiderhandlung gegen das Verbot vor.

Landgericht Koeln, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 28 O 102/07
Leitsatz:

Eine unterbliebene Urhebernennung kann einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen und einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen. Für eine fehlende Namensnennung eines Sachbuchautors kann eine Verdoppelung des vereinbarten Honorars angemessen sein.

Landgericht Koeln, Urteil v. 20.03.2009 - Az.: 28 O 59/09
Leitsatz:

Die Aussage "Werte brauchen Gott" über einen Verein, der sich für eine Schulreform einsetzt, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Ist die Behauptung falsch, liegt darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Landgericht Koeln, Urteil v. 25.09.2008 - Az.: 84 O 15/08
Leitsatz:

1. Die Werbeaussage "Schnellster Anbieter bundesweit" für einen DSL-Anschluss ist wettbewerbswidrig, wenn damit bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass dieser Anbieter über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeden Mitbewerber übertrifft, obwohl dies tatsächlich gar nicht der Fall ist.
2. Ebenso unzulässig ist es mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit zu werben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit eines Downloads von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers abhängt und daher nicht uneingeschränkt gewährt werden kann.

Landgericht Koeln, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 31 O 537/08
Leitsatz:

Ein Lizenznehmer kann nur einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Schadensersatz- und Auskunftsansprüche hingegen stehen ihm nicht zu.

Landgericht Koeln, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 28 O 765/08
Leitsatz:

1. Die Witwe des ermordeten Dresdner Bank Chefs Jürgen Ponto kann die Veröffentlichung und Verbreitung des RAF-Films "Der Baader Meinhof Komplex" nicht verbieten lassen.
2. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von ihr oder ihrem verstorbenen Mann liegt nicht vor, weil die möglicherweise beeinträchtigenden Umstände bei einer Abwägung mit der Kunstfreiheit zurücktreten müssen.