Urteile nach Gerichten

Landgericht Koeln, Urteil v. 29.07.2009 - Az.: 28 O 180/08
Leitsatz:

1. Das Grundregelwerk eines Internet-Rollenspiel weist nicht in allen Elementen einen urheberrechtlich geschützten Werkbestandteil auf. Schutzfähig sind vor allem die Handlung oder die individuell gestalteten Charaktere.
2. Keine Schutzfähigkeit genießen hingegen Attribute oder Genre-Begriffe, die keine eigenschöpferischen Züge aufweisen oder bereits in anderen Rollenspielen vorher verwendet werden.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 13.08.2009 - Az.: 31 O 482/09
Leitsatz:

Der US-Hersteller Qualcomm darf auf seiner in Deutschland abrufbaren Internetseite nicht den Namen "Smartbook" verwenden. Denn darin ist eine markenmäßige Verwendung zu sehen, die die Markenrechte des deutschen Notebook-Herstellers Smartbook AG verletzt.

Landgericht Koeln, Urteil v. 23.09.2009 - Az.: 28 O 250/09
Leitsatz:

Da auch Besprechungen von Filmen Urheberrechtschutz genießen, steht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten bei einem unzulässigen Kopieren ein Schadensersatzanspruch zu. Soweit dieser Anspruch bereits entstanden ist, kann der Anspruch auf einen Dritten übertragen werden. Pro unrechtmäßig plagiierter Filmkritik steht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,- EUR zu.

Landgericht Koeln, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 26 O 150/08
Leitsatz:

Folgende Klauseln des Telekommunikationsanbieters sind unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen:





1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
2. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
3. Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt.
4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von C gutgeschrieben ist.
5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.
6. Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben.

Landgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2008 - Az.: 28 O 124/08
Leitsatz:

Die virtuelle Nachbildung des Kölner Doms für die Internetplattform "Second Life" genießt keinen urheberechtlichen Schutz. Es handelt sich nicht um eine eigene persönliche Schöpfung, da lediglich anhand von Fotovorlagen eine handwerklich-mechanische Nachbildung erschaffen wurde.

Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09
Leitsatz:

Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung, wenn es sich bei den Äußerungen zum Teil um wahre Tatsachen handelt und teilweise um Meinungen, die keine unzulässige Schmähkritik darstellen.

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08
Leitsatz:

Ermöglichen Eltern ihren Kindern den Zugang zum Internet, so haften sie für die Rechtsverletzungen durch Filesharing als Mitstörer, wenn sie ihren Prüfungspflichten nicht nachkommen. Dazu gehört die Installierung einer Firewall und die Einrichtung eines Computer-Benutzerkontos mit beschränkten Zugangsrechten.

Landgericht Koeln, Urteil v. 01.07.2009 - Az.: 28 O 42/09
Leitsatz:

Ein Weißbierglas, welches im unteren Teil in Form eines Fußballs gestaltet ist, ist kein Werk der angewandten Kunst und genießt damit keinen urheberrechtlichen Schutz.

Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09
Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-Video-Portals haftet ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebetteten Film ("embedded videos").

Landgericht Koeln, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 33 O 374/08
Leitsatz:

Trotz Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der Internetseiten von Facebook und StudiVZ, liegt von StudiVZ keine unlautere Nachahmung vor. Es fehlt an der erforderlichen Herkunftstäuschung, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung 2005 Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad hatte.