Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 129/09
Leitsatz:

Die Pressemitteilung eines Stromanbieters ist irreführend, wenn fälschlicherweise behauptet wird, dass ein konkurrierendes Unternehmen seine unabhängige Stellung einbüßt und von einem Investor vollständig übernommen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die Pressmitteilung sich auf Aussagen in einem FAZ-Artikel beruft, in dem es lediglich heißt, dass der Konkurrent verkauft werden soll.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 85/09
Leitsatz:

Enthält eine einstweilige Verfügung farbig ausgedruckte Anlagen, so ist die Zustellung dennoch wirksam vollzogen, wenn nur eine schwarz-weiße Fassung bekannt gegeben wird. Derartig geringfügige Abweichungen berühren die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 114/09
Leitsatz:

Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein ausländischer Kontaktlinsen-Hersteller sein Produkt mit dem Kennzeichen (R) versieht und Linsen auch in Deutschland vertreibt. Der deutsche Kunde wird anhand der Gestaltung der Verpackung erkennen, dass es sich um ein ausländisches Produkt handelt und der Markenschutz daher nicht für Deutschland gilt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 141/09
Leitsatz:

Zwischen den Marken "mäcweg.de" und "weg.de" besteht keine Verwechslungsgefahr. Sowohl die klangliche Aussprache als auch unterschiedliche Silbenlänge der Marke führt dazu, dass eine nur geringe Ähnlichkeit besteht.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 18.12.2009 - Az.: 6 U 60/09
Leitsatz:

1. Ein regionaler Telekommunikationsanbieter darf nicht mit einer deutschlandweiten Spitzenstellung werben, wenn er seine Dienstleistungen nur in wenigen Städten und Ballungsregionen anbietet.
2. Es handelt sich um eine wettbewerbswidrige Werbeaktion, wenn Studien und Tests verschiedener Zeitschriften ein gutes Ergebnis des TK-Anbieters herausstellen, die negativen Äußerungen aus den Studien jedoch nicht erwähnt werden. Dies ist irreführend und damit rechtswidrig.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.10.2009 - Az.: 6 U 100/09
Leitsatz:

Der Fernsehsender RTL hat gegen den TV-Konkurrenten SAT.1 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung von "Deutschland sucht den Superstar"-Filmmaterial. Durch die Bekanntheit, die das Magazin genießt, sind die Ereignisse von öffentlichem Interesse. Voraussetzung bei der Veröffentlichung ist die korrekte Angabe der Quelle.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 119/09
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsanbieter muss einige seiner rechtswidrigen AGB-Klauseln, die er in den bisherigen Verträgen über Mobilfunkleistungen verwendet hat, ändern. Dabei handelt es sich um folgende Klauseln:





- Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.
- Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.


Diese sind unwirksam, weil sie den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 26.10.2009 - Az.: 13 U 132/09
Leitsatz:

Ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Lastschrift setzt voraus, dass der Lastschriftschuldner zum Zeitpunkt des Widerrufs Kenntnis von einer bereits eingetretenen oder zumindest drohenden Insolvenz des Lastschriftgläubigers hatte.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.01.2010 - Az.: 6 U 131/09
Leitsatz:

In der Produktgestaltung des Hustenbonbonherstellers "Atemgold" liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Packungsdesigns des Herstellers "WICK-Blau". Dadurch wird die Wertschätzung des Produktes "WICK-Blau" in unangemessener Weise ausgenutzt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.01.2010 - Az.: 6 U 106/09
Leitsatz:

Führt ein innerbetrieblicher Vorgang bei der Telekom AG dazu, dass ein Kundenauftrag nicht wunschgemäß durchgeführt wird und zu Lasten der Mitbewerber geht, ist darin ein Organisationsmangel zu sehen. Dieser bewusst hingenommene und gezielte Organisationsmangel genügt zur Annahme eines objektiven Wettbewerbsverstoßes.