Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 10.12.2010 - Az.: 6 U 92/10
Leitsatz:

Als Filmhersteller ist derjenige anzusehen, der das unternehmerische Risiko und die wirtschaftliche Verantwortung für die Filmherstellung trägt. Dabei wird nicht auf die Vorarbeiten zur Erstellung des Films abgestellt, sondern auf die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 06.09.2010 - Az.: 6 W 157/10
Leitsatz:

Auch eine weit gefasste Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr ausräumen. Dies gilt auch dann, wenn der Abmahnende zuvor eine spezifizierte Unterlassungserklärung vorgeschlagen hat und der Schuldner diese nach dem so genannten "Neuen Hamburger Brauch" modifiziert.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.12.2010 - Az.: 6 W 155/10
Leitsatz:

Es ist von einer Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes auszugehen, wenn ein User in einer P2P-Tauschbörse einen einzigen Film zum Download bereitstellt. Denn bei einem vollständigen Kinofilm handelt es sich um eine hinreichend umfangreiche Datei. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um einen aktuellen Film handelt, dessen Verkaufsstart nicht mehr als ein halbes Jahr zurück liegt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05
Leitsatz:

1. Ein unberechtigter Dispute-Eintrag stellt eine Verletzung des „sonstiges Rechts" iSd. § 823 Abs.1 BGB dar.
2. Der betroffene Domain-Inhaber hat einen Ansprüch auf Löschung des Dispute-Eintrages.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.11.2010 - Az.: 6 U 38/10
Leitsatz:

Telefon- und E-Mail-Werbung für Spielgemeinschaften des Deutschen Lotto-Toto-Blocks ist rechtswidrig. Dieses Werbeverbot ist mit europäischem Recht vereinbar, da der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag vom 08.09.2010 keine so weitreichende Wirkung beizumessen ist.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.08.2010 - Az.: 6 U 43/10
Leitsatz:

Der Verleger einer Zeitung haftet nicht grundsätzlich für alle Wettbewerbsverstöße, die durch die Veröffentlichung rechtswidriger Anzeigen passieren. Eine Haftung als Täter kommt aber dann in Betracht, wenn es sich um offensichtliche und eindeutige Rechtsverstöße handelt, die leicht erkennbar sind.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.11.2010 - Az.: 6 U 67/10
Leitsatz:

Eine abweichende Namensbezeichnung ist einer Firma handelsrechtlich grundsätzlich untersagt. Der Kunde oder Geschäftspartner soll im allgemeinen wissen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde trotz der falschen Namensbezeichnung nicht den unzutreffenden Eindruck erhält, dass es sich um eine Firmenabkürzung handelt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
Leitsatz:

1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 6 W 182/10
Leitsatz:

Verbreitet jemand einen aktuellen Kinofilm zwei Wochen nach offizieller Filmveröffentlichung im Internet, so stellt dieser Upload eine Rechtsverletzung dar, die das gewerbliche Ausmaß erreicht. Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt war, ist zulässig.