Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 88/10
Leitsatz:

Äußerst sich ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage über einen anderen Anwalt und dessen Kanzlei und erklärt, dass es sich um "abmahnende Anwälte" handelt, die aufgrund der "horrenden Streitwerte in Urheberrechtsangelegenheiten" ein "lohnendes Geschäft" betreiben, so ist diese Aussage zulässig und noch von der Meinungsfreiheit umfasst.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.05.2011 - Az.: 6 W 30/11
Leitsatz:

1. Eine Abmahnung wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung, die gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird, muss dem Schuldner den "richtigen Weg" zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufweisen. Enthält die Abmahnung den unzutreffenden Hinweis, dass eine ausreichende, inhaltlich eingeschränkte Unterlassungserklärung möglicherweise unwirksam ist, genügt dies nicht den Anforderungen.
2. Erkennt ein Verbraucher, der auf diese Weise falsch außergerichtlich abgemahnt wurde, den Anspruch vor Gericht sofort an, trägt der Abmahner sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 01.10.2010 - Az.: 6 U 71/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" stellt eine irreführende Täuschung der Kunden dar, wenn das Etikett mit einem Bild des Himalaya-Gebirges abgedruckt ist, das Salz aber tatsächlich nicht von dort stammt.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 6 W 42/11
Leitsatz:

Sind die Umstände einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt, so kann dem Abgemahnten nicht von vornherein die Prozesskostenhilfe versagt werden. Vor allem, wenn dieser angibt, dass auch andere Personen - vorliegend der verstorbene Partner - zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer hatten.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.01.2011 - Az.: 6 U 77/10
Leitsatz:

Die Software des Unternehmens Logistep liefert in P2P-Fällen verwertbare und taugliche Ergebnisse. Das bloße Bestreiten, dass die ermittelten Daten fehlerhaft sind, reicht zur Entkräftung des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung nicht aus.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10
Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt muss es akzeptieren, dass in einer Zeitung behauptet wird, dass der Jurist sich auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert hat. Dies gilt zumindest dann, wenn die beanstandeten Passagen in der Berichterstattung neutral gehalten sind.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: 15 U 133/10
Leitsatz:

Grundsätzlich unterliegt die Eigenwerbung für Presseprodukte der Pressefreiheit. Dabei ist es der Presse gestattet, die Zeitschriften auch mit Titelseiten alter Auflagen zu bewerben.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 119/09
Leitsatz:

Einige AGB-Klauseln des Mobilfunkanbieters "congstar" sind unzulässig. Rechtmäßig sind jedoch folgende Klauseln:
"1. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung vertreten hat.
2. Nach Verlust der congstar Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreisen zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei congstar angefallen sind. Das gleiche gilt für die Preise über Dienst, zu denen congstar den Zugang vermittelt."

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 10.02.2011 - Az.: 6 W 5/11
Leitsatz:

Legt der Rechteinhaber in P2P-Fällen Unterlagen vor, bei denen der vermeintliche Rechtsverletzer über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden die identische dynamische IP-Adresse haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft ist. Denn spätestens nach Ablauf von 24 Stunden erfolgt eine Zwangstrennung durch den Access-Provider. Es ist daher außerordentlich unwahrscheinlich, dass der vermeintliche Rechtsverletzer bei der Wiederwahl die identische IP-Nummer zugewiesen erhält.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 13.12.2010 - Az.: 11 W 83/10
Leitsatz:

Es bestehen begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen, wenn dieser im Rahmen der Erläuterung des Sachverhalts mit nur einer Partei kommuniziert und den Inhalt des zu erstattenden Gutachtens erläutert, der anderen Partei gegenüber aber schweigt.