Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.11.2011 - Az.: 15 U 61/11
- Leitsatz:
Eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist. Bewusst einseitige und verfälschende Darstellungen sind rechtswidrig. Es muss in Bezug auf Strafverfahren vermieden werden, dass der Betroffene durch die Veröffentlichung beeinträchtigt und der Eindruck erweckt wird, dass der Betroffene der strafbaren Handlung bereits überführt ist.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 64/11
- Leitsatz:
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten, der neben dem berechtigterweise Abmahnenden ebenfalls klagebefugt ist, setzt voraus, dass die Erklärung geeignet erscheint, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Es müssen objektive Gründe vorgelegen haben, die die Abgabe der Unterlassungserklärung gerade gegenüber dem Abmahnenden unzumutbar gemacht haben.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 17.11.2011 - Az.: 6 W 234/11
- Leitsatz:
Der urheberrechtswidrige Upload eines einzelnen Musikstücks in einer P2P-Musiktauschbörse rechtfertigt einen Streitwert von 3.000,- EUR.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 64/11
- Leitsatz:
Wird eine Unterlassungserklärung einem unbeteiligten, aber klagebefugten Dritten gegenüber abgegeben, so sind hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu stellen. Denn nur, wenn die Unterwerfungserklärung geeignet scheint, den Verletzter von weiteren Wiederholungen abzuhalten, kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.05.2002 - Az.: 15 U 221/01
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.06.2002 - Az.: 6 U 211/01
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.02.2002 - Az.: 6 U 180/01
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.05.2002 - Az.: 6 U 195/01
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.06.2002 - Az.: 6 U 15/02
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 6 U 152/10
- Leitsatz:
Einem Regalsystem kann aufgrund seiner besonderen Form und langjähriger Nutzung wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Nachahmung stellt eine unlautere betriebliche Herkunftstäuschung dar. Die Herkunftsverwechslung entfällt nicht schon grundsätzlich dann, wenn der Dritt-Hersteller sein eigenes Kennzeichen auf das Regal hinzufügt.

