Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 19.01.2012 - Az.: 15 U 195/11
Leitsatz:

Wird im Eilverfahren eine Fristverlängerung für eine Berufungsbegründung gewährt, so widerlegt die volle Ausnutzung dieser Frist die Dringlichkeit der Sache.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 11.11.2011 - Az.: 6 U 188/11
Leitsatz:

Die Werbung mit einem Testsiegel der Stiftung Warentest muss zwingend die Fundstelle des Testergebnisses angeben. Dies gilt auch für eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf der Produktabbildung befinden. Andernfalls ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2011 - Az.: 6 U 158/10
Leitsatz:

Zwischen den Wortfolgen "DAS GESUNDE PLUS" und "GESUNDHEIT PLUS+" besteht keine Verwechslungsgefahr, da der verständige Verbraucher in der Lage ist, ein Warenverkaufsangebot von einer bestimmten Warenmarke zu unterscheiden.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11
Leitsatz:

Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn die Software (hier: "Seeder Seek") für die Ermittlung von P2P-Rechtsverstößen nachweislich fehlerfrei funktioniert.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 21.12.2011 - Az.: 6 W 272/11
Leitsatz:

Der Regelstreitwert für die Untersagung der unerlaubten Nutzung eines Lichtbilds im Rahmen einer eBay-Versteigerung liegt bei 3.000 €. Die frühere Rechtsprechung, wonach ein Regelstreitwert von 6.000 € anzunehmen war, wurde aufgegeben.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 06.08.2004 - Az.: 6 U 36/04
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 4/04
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 6 U 171/03
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 26.09.2011 - Az.: 6 U 188/11
Leitsatz:

Für die Zulässigkeit von Werbung mit einem Testergebnis ist nicht entscheidend, ob die Fundstelle "Stiftung Warentest" leicht lesbar ist.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 54/11
Leitsatz:

1. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche müssen örtlich vor den Landgerichten geltend gemacht werden, an denen die Verletzungshandlung erfolgt ist.
2. Eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung liegt auch dann nicht vor, wenn nach dem erfolglosen Verfügungsverfahren zur selben Sache ein Hauptsacheverfahren an einem anderen Ort eingeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Verfügungsverfahren in der Klageschrift nicht erwähnt wird.