Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07
- Leitsatz:
1. Der Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen muss in der Werbung für seine Produkte darauf hinweisen, dass Zusatzkosten für die Inanspruchnahme eines Kabelanschlusses anfallen.
2. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet zu erwähnen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund äußerer Umstände nicht durchgängig erreicht werden kann. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.04.2010 - Az.: IX ZR 62/09
- Leitsatz:
Ein Insolvenzschuldner kann sich trotz der Insolvenzveröffentlichung und der dadurch gegebenen Möglichkeit der Nachfrage auf "www.insolvenzbekanntmachungen.de" auf Unkenntnis berufen. Die Zumutbarkeit über Informationsbeschaffungen über Insolvenzeröffnungen geht nicht soweit, dass eine eigene, umfassende Rechercheverpflichtung besteht.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 195/07
- Leitsatz:
Die Werbung eines Unternehmens für erhebliche Preisnachlässe ist wettbewerbswidrig, wenn nicht deutlich hervorgehoben wird, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wird. Bei diesem Umstand handelt es sich um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08
- Leitsatz:
Ein Sachverständiger muss es nicht dulden, dass Bilder, welche er für ein Gutachten für eine KFZ-Versicherung erstellt hat, ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden. Die Versicherung verletzt damit die Urheberrechte des Sachverständigen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 23/08
- Leitsatz:
Ein Reiseveranstalter darf in seinem Prospekt ausnahmsweise nur mit dem Grundpreis werben, wenn der Endpreis aufgrund variierender Flughafenzuschläge nicht abschließend angegeben werden kann. Der Veranstalter darf dann im Katalog darauf hinweisen, dass die einzelnen Flughafenzuschläge und damit der Endpreis im Reisebüro erfragt werden können. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Vorfeld die Möglichkeit der Preisanpassung vorbehält.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.04.2010 - Az.: VI ZR 125/08
- Leitsatz:
Die Fotoberichterstattung einer Zeitschrift, die Bilder von der Prinzessin Charlotte von Monaco mit ihrem Freund abgedruckt hatte, ist zulässig. Auch wenn Teile der Wort-Presseberichterstattung bereits für unrechtmäßig erklärt worden sind, so überwiegt die Pressefreiheit über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu berichten.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 174/07
- Leitsatz:
Da es sich bei der Firma Peek & Cloppenburg um zwei unabhängige Unternehmen handelt, die unter demselben Namen in der Modebranche tätig sind und ihren Geschäftssitz jeweils in Düsseldorf und Hamburg haben, muss auf der Webseite deutlich gemacht werden, dass es sich um eigenständige, unterschiedliche Firmen handelt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07
- Leitsatz:
1. Der Betreiber des Online-Portals "chefkoch.de" haftet für die rechtswidrigen Bilder-Uploads seiner Kunden, welche die Urheberrechte von "marions-kochbuch.de" verletzen.
2. "chefkoch.de" kontrolliert den Inhalt seiner Webseite und tritt für die Öffentlichkeit als inhaltlich Verantwortlicher auf, so dass er sich die Inhalte zu Eigen macht. Für ein Zueigenmachen spricht vor allem, dass "chefkoch.de" sein eigenes Kochmützen-Logo auf die hochgeladenen Bilder setzt und sich umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 152/07
- Leitsatz:
Steuerrechtliche Vorschriften stellen keine Marktverhaltensregeln dar. Daher handelt derjenige, der dagegen verstößt, nicht unlauter und damit auch nicht wettbewerbswidrig, wenn er die Steuervorschriften verletzt.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 14.01.2010 - Az.: I ZB 31/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "hey!" ist für die Bereiche Datenträger, Kleidung sowie Spielzeug nicht als Marke eintragbar. Es handelt sich um einen Ausruf des Erstaunens oder der Begrüßung, der von einer Vielzahl von Personen üblicherweise verwendet wird, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

