Urteile nach Gerichten
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 17.03.2009 - Az.: 4 HK.O 140/08
- Leitsatz:
1. Die Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit den Behauptungen "Komplette Unfallschadenabwicklung" ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig.
2. Wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist ferner die wahrheitswidrige Behauptung, die Kfz-Werkstatt habe einen "Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus". - Landgericht Koblenz, Urteil v. 18.03.2009 - Az.: 10 O 250/08
- Leitsatz:
Eine Forderung aus einem eBay-Angebot über einen Porsche 911 zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR ist gerichtlich nicht durchsetzbar, wenn das Angebot fehlerhaft ist und der Verkäufer umgehend die Aktion beendet. Nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung besteht in diesen Fällen keine Schadensersatzpflicht.
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 13.01.2004 - Az.: 1 O 435/03
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 24.05.2019 - Az.: 4 HKO 35/18
- Leitsatz:
Irreführende Werbung von 1&1 über vermeintlichen Router-Zwang
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 4 HK.O 165/05
- Leitsatz:
1.
Bei Verkaufsangeboten im Internet erwartet der Verbraucher mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der angebotenen Waren.
2.
Den Hinweis, dass der Unternehmer nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu bedienen, muss auf der Produktseite selbst erfolgen, weil der Verbraucher nicht immer alle Seiten eines Internetauftritts aufruft. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Werbung für das Produkt im Internet irreführend.
3.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwartet der Verbraucher einen Hinweis auf die fehlende Lieferfähigkeit des konkreten Produktes nicht. - Landgericht Koblenz, Urteil v. 13.01.2004 - Az.: 1 O 435/03
- Amtsgericht Koblenz, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 151 C 624/06
- Amtsgericht Koblenz, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 151 C 624/06
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 02.01.2015 - Az.: 153 C 3184/14
- Leitsatz:
1. Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.
2. Die eingesetzte Ermittlungssoftware "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. ist nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig festzustellen. Es wird insofern auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3b C 145/14) verwiesen.
3. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt. - Amtsgericht Koblenz, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 151 C 624/06

